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{'item': ['10Os24/86', '12Os35/93 (12Os36/93)', '14Os187/93', '13Os123/00', '12Os55/04', '11Os140/05f', '13Os83/08t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.03.1986 Geschäftszahl10Os24/86; 12Os35/93 (12Os36/93); 14Os187/93; 13Os123/00; 12Os55/04; 11Os140/05f; 13Os83/08t NormStPO §345 Abs1 Z12 Rechtssatza) Subsumtionsfehler können nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben.

  1. b)Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt (in diesem Sinne 11 Os 90/82, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen - bei richtiger Rechtsbelehrung (Z 8) - eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. In einem solchen Fall kann demnach die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nur im Weg einer Bemängelung der Rechtsbelehrung (Z 8) oder aber - wegen unzulänglicher Konkretisierung (vgl RZ 1985/65, SSt 55/82 = 10 Os 187/84
  2. ua)- der Fragestellung (Z 6) angefochten werden.
  3. b)Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt (in diesem Sinne 11 Os 90/82, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen - bei richtiger Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) - eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. In einem solchen Fall kann demnach die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB nur im Weg einer Bemängelung der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) oder aber - wegen unzulänglicher Konkretisierung vergleiche RZ 1985/65, SSt 55/82 = 10 Os 187/84
  4. ua)- der Fragestellung (Ziffer 6,) angefochten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986/03/24 10 Os 24/86 Veröff: SSt 57/20 TE OGH 1993/07/01 12 Os 35/93 Vgl auch; nur: Subsumtionsfehler nur können aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben. (T1) TE OGH 1993/12/21 14 Os 187/93 nur T1 TE OGH 2000/11/08 13 Os 123/00 Auch; Beisatz: Allfällige Feststellungsmängel, die auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhen, sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge. (T2) Auch; Beisatz: Allfällige Feststellungsmängel, die auf einer Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhen, sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge. (T2) TE OGH 2004/11/04 12 Os 55/04 nur: Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. (T3); Beisatz: Die diesbezüglichen Erwägungen der Geschworenen sind der Anfechtung aus Z 12 entzogen. (T4) nur: Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. (T3); Beisatz: Die diesbezüglichen Erwägungen der Geschworenen sind der Anfechtung aus Ziffer 12, entzogen. (T4) TE OGH 2006/03/28 11 Os 140/05f Vgl; Beisatz: Hier: Zum normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "an sich schwer" nach § 84 Abs 1 StGB. (T5) Vgl; Beisatz: Hier: Zum normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "an sich schwer" nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB. (T5) TE OGH 2008/08/27 13 Os 83/08t Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T6) Auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO Paragraph 281, Rz 616). (T6) RechtssatznummerRS0101431

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.