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{'item': '8Ob13/86; 7Ob729/88; 7Ob589/89; 10Ob2048/96s; 4Ob124/98h; 6Ob253/99w; 10Ob26/00x; 7Ob271/00d; 6Ob71/01m; 2Ob302/02d; 7Ob28/04z; 2Ob265/06v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027447 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl8Ob13/86; 7Ob729/88; 7Ob589/89; 10Ob2048/96s; 4Ob124/98h; 6Ob253/99w; 10Ob26/00x; 7Ob271/00d; 6Ob71/01m; 2Ob302/02d; 7Ob28/04z; 2Ob265/06v; 4Ob249/07g; 1Ob236/07y; 2Ob144/08b; 9Ob40/09m; 4Ob191/11h; 5Ob155/11x; 3Ob15/13x; 7Ob237/12x; 7Ob113/13p; 3Ob175/13a; 3Ob160/14x; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 6Ob11/19i; 7Ob179/19b; 3Ob77/20z; 8Ob102/20p; 2Ob130/20m; 2Ob155/22s; 10Ob45/22y; 4Ob7/23t; 2Ob83/24f; 9Ob106/25s NormABGB §1295 ABGB §1319a ABGB §1304 Rechtssatz"Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. Diese Verpflichtung gilt auch auf dem Gehsteig. (hier: Stolpern über Heizölschlauch eines Tankfahrzeuges). EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-03 8 Ob 13/86 Veröff: ZVR 1987/82 S 245 TE OGH 1989-01-19 7 Ob 729/88 Beisatz: Hier: Sturz in offene Künetten - Baugrube. (T1) Veröff: VersR 1990,187 = ZVR 1990/85 S 233 TE OGH 1989-07-06 7 Ob 589/89 Beisatz: Hier: Schadhafte Stelle im Gehsteig (Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der straßenerhaltenden Gemeinde). (T2) TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2048/96s Beisatz: Hier: Ausrutschen einer Begleitperson in einer Krankenanstalt auf dem noch "sichtbar feuchten Boden" (Verschuldensteilung 1 : 1). (T3) TE OGH 1998-05-05 4 Ob 124/98h nur: "Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. (T4) TE OGH 1999-10-21 6 Ob 253/99w Vgl aber; Beisatz: Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Sturz in leeres Brunnenbecken bei Rückwärtsgang; Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Verletzten. (T5) Beisatz: Die Aufmerksamkeit von Personen innerhalb einer Personengruppe, die ein bestimmtes Ziel verfolgt, wie etwa eine Reisegruppe bei der Besichtigung einer Sehenswürdigkeit, gegenüber sich am Weg befindlichen Hindernissen aus verschiedenen Gründen abgelenkt ist, wie die Suche nach guten Fotomotiven und das Betrachten der Hauptgebäude. (T6) Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass eine leerstehende und stillgelegte Brunnenanlage die Aufmerksamkeit von Passanten weit weniger auf sich zieht als ein mit Wasser gefüllter, in Betrieb befindlicher Springbrunnen, der nicht nur optisch ansprechender und auffälliger ist, sondern auch akustisch wahrzunehmen ist. Zudem wird die Gefährlichkeit eines Sturzes in ein Brunnenbecken wesentlich reduziert, wenn dieses mit Wasser gefüllt ist. (T7) TE OGH 2000-07-25 10 Ob 26/00x nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T8) TE OGH 2000-12-20 7 Ob 271/00d nur T4; Beisatz: Hier: Benützer eines Altpapiercontainers. (T9) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 71/01m nur T4 TE OGH 2003-03-13 2 Ob 302/02d Vgl aber: Beisatz: Wegen der von einem Radfahrer beziehungsweise Fußgänger erreichten unterschiedlichen Geschwindigkeiten können die Entscheidungen über das Mitverschulden eines unaufmerksamen Fußgängers nicht analog herangezogen werden. (T10) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 28/04z Auch; nur T4 TE OGH 2007-01-18 2 Ob 265/06v Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T11) TE OGH 2008-02-14 4 Ob 249/07g nur T4; Beisatz: Hier: Niveauunterschied von 1,5-2,5 cm im Gehsteig. (T12) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 236/07y nur T4; Beisatz: Hier: Sturz über einen Felsstein auf einem mangelhaft beleuchteten Weg bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und raschem Gehtempo (Verschuldensteilung 1 : 1). (T13) TE OGH 2008-09-24 2 Ob 144/08b nur T4; Beisatz: Ebenfalls ist von jedem Fußgänger zu verlangen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. (T14) TE OGH 2010-05-26 9 Ob 40/09m nur T4; Beisatz: Hier: Betreten einer Liegenschaft ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers bei einem abschüssigen Gelände, leichter Schneelage und sonstiger auffälliger Ansammlung von Fahrnissen. (T15) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 191/11h Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (alleinige) Haftung des Lokalbetreibers wegen unterlassener Anbringung eines Handlaufs bei einer Treppe als vertretbar angesehen. (T16) TE OGH 2012-04-24 5 Ob 155/11x Auch; nur ähnlich T4; Beisatz: Hier: Streupflichtverletzung; Wissen der Geschädigten um die vereiste Stelle. (T17) TE OGH 2013-03-13 3 Ob 15/13x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 237/12x nur T4; Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T18) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 113/13p nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T19) TE OGH 2013-11-28 3 Ob 175/13a Auch TE OGH 2014-11-19 3 Ob 160/14x Auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 143/16k Beis wie T5; Beisatz: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger als Aufmerksamkeitsfehler anlastete, nicht vor die Füße geschaut zu haben, diese Sorglosigkeit jedoch weit weniger stark gewichtete (Anm.: 25% Mitverschulden) als jene der Beklagten wegen des unterlassenen Streuens der vereisten Fläche, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T20)Beis wie T5; Beisatz: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger als Aufmerksamkeitsfehler anlastete, nicht vor die Füße geschaut zu haben, diese Sorglosigkeit jedoch weit weniger stark gewichtete Anmerkung, 25% Mitverschulden) als jene der Beklagten wegen des unterlassenen Streuens der vereisten Fläche, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T20) TE OGH 2016-09-27 1 Ob 158/16s TE OGH 2019-05-23 6 Ob 11/19i Auch; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 179/19b Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T21) TE OGH 2020-08-20 3 Ob 77/20z Vgl TE OGH 2021-03-25 8 Ob 102/20p Vgl; Beisatz: Hier: Klägerin war sich der witterungsbedingten Rutschgefahr bewusst, und die Schneeschicht war für sie vor dem Unfall ohne weiteres erkennbar. Verschuldensteilung 1:1 mit dem Wegehalter, der grob sorgfaltswidrig überhaupt keine Maßnahmen setzte, um den Unfallbereich bei Schnee- und Eisglätte abzusichern. (T22) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 130/20m Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: vereister Bereich. (T23) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 155/22s Beisatz: Hier: Absturz in einen Lichtschacht aufgrund schräg außerhalb der Fassung liegendem Lichtschachtgitter. (T24) TE OGH 2022-10-18 10 Ob 45/22y Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte. (T25) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 7/23t vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin blickte nicht zu Boden, weil sie sich durch andere Personen, die sie ansprachen, kurz ablenken ließ und den Kopf ihnen zuwandte. Sie rutschte dann auf einer für sie erkennbaren eisigen Stelle aus. Mitverschulden von – aufgrund der eklatanten Räumungspflichtverletzung der Beklagten – einem Viertel. (T26) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 83/24f vgl; Beisatz nur wie T14 Beisatz: Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Verschuldensteilung 1:1) (T27) TE OGH 2025-10-23 9 Ob 106/25s Beisatz: Hier: Sturz in Parkgarage eines Supermarktes (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027447

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.