RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038563 Entscheidungsdatum03.04.1986 Geschäftszahl8Ob643/85; 8Ob20/11s; 2Ob129/12b; 5Ob178/20t NormABGB §1029 B3; Konkordat 1933 ArtXIII §2 Abs1 RechtssatzEin gemäß Art XIII § 2 Abs 1 Konkordat 1933 zum Abschluss von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. Hat das vertretungsbefugte Organ der vertretenen juristischen Person selbst eine Lage geschaffen, die den Anschein erweckt, die Vollmacht decke die Erklärung des Stellvertreters, dann ist das Vertrauen des gutgläubigen Dritten in den äußeren Sachverhalt zu schützen und das Rechtsgeschäft formal dem Rechtsträger zuzurechnen, gleichgültig, ob die Vollmacht im Innenverhältnis dafür überhaupt oder auch nur teilweise nicht ausreicht.Ein gemäß Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz eins, Konkordat 1933 zum Abschluss von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. Hat das vertretungsbefugte Organ der vertretenen juristischen Person selbst eine Lage geschaffen, die den Anschein erweckt, die Vollmacht decke die Erklärung des Stellvertreters, dann ist das Vertrauen des gutgläubigen Dritten in den äußeren Sachverhalt zu schützen und das Rechtsgeschäft formal dem Rechtsträger zuzurechnen, gleichgültig, ob die Vollmacht im Innenverhältnis dafür überhaupt oder auch nur teilweise nicht ausreicht. EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-03 8 Ob 643/85 Veröff: SZ 59/62 = EvBl 1987/74 S 305 = JBl 1987,312 (kritisch Primetshofer) = MietSlg XXXVIII/16 TE OGH 2011-03-22 8 Ob 20/11s nur: Ein gemäß Art XIII § 2 Abs 1 Konkordat 1933 zum Abschluss von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. (T1)nur: Ein gemäß Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz eins, Konkordat 1933 zum Abschluss von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugter kann sich nach staatlichem wie nach kirchlichem Recht dabei eines Stellvertreters bedienen. Dieser kann allerdings nur so weit bevollmächtigt werden, als die Rechtsmacht des vertretungsbefugten Vollmachtgebers selbst reicht. (T1) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 129/12b Auch; Beisatz: Auch wenn staatliche Behörden kirchliches Recht anzuwenden haben, kommen aber dennoch allgemeine im staatlichen Recht beruhende Grundsätze über Irrtum, Täuschung, Fahrlässigkeit, Zumutbarkeit der Erkenntnis innerkirchlicher Gegebenheiten auf Seiten des gutgläubigen Geschäftspartners usw zur Anwendung. Dies auch dann, wenn das innerkirchliche Recht in Bezug auf die Rechtsfolgen dieser Sachverhalte zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. (T2) Beisatz: Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt daher dann in Betracht, wenn ein Rechtsgeschäft vom kirchlichen Vertretungsorgan ohne die erforderliche Genehmigung der übergeordneten Stelle abgeschlossen wurde, aber die übergeordnete Stelle selbst ein Verhalten für die Zurechnung des äußeren Tatbestands gesetzt hat. (T3) Beisatz: Sofern dem zuständigen Kirchenorgan ein auf die Vertretungsvollmacht des Handelnden deutender äußerer Tatbestand zurechenbar ist, kommt ein Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht rechtswirksam zustande. (T4) TE OGH 2021-05-04 5 Ob 178/20t Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038563
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.