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{'item': ['5Ob106/85', '8Ob665/86', '2Ob626/87', '7Ob577/91', '8Ob648/93', '2Ob578/94']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.04.1986 Geschäftszahl5Ob106/85; 8Ob665/86; 2Ob626/87; 7Ob577/91; 8Ob648/93; 2Ob578/94 NormMRG §12 Abs1 A;

§14

Abs3;

§30

Abs2 Z13;

§46Abs1; Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige": Der Begriff der (bezüglich des Mietzinses privilegierten) "nahen Angehörigen" des bisherigen Hauptmieters, die minderjährig sind, im Sinne des § 46 Abs 1

ist nach der in diesem Gesetz an anderer Stelle gebrauchten Begriffsumschreibung zu definieren. § 30 Abs 2 Z 13

verweist bei der Verwendung des Begriffes "nahe Angehörige" ausdrücklich in der danach folgenden Klammer auf § 14 Abs 3

, so daß darunter die dort bezeichneten Personen zu verstehen sind, nämlich auch die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters.Zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige": Der Begriff der (bezüglich des Mietzinses privilegierten) "nahen Angehörigen" des bisherigen Hauptmieters, die minderjährig sind, im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins,

ist nach der in diesem Gesetz an anderer Stelle gebrauchten Begriffsumschreibung zu definieren. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13,

verweist bei der Verwendung des Begriffes "nahe Angehörige" ausdrücklich in der danach folgenden Klammer auf Paragraph 14, Absatz 3,

, so daß darunter die dort bezeichneten Personen zu verstehen sind, nämlich auch die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters. EntscheidungstexteTE OGH 1986/04/15 5 Ob 106/85 TE OGH 1987/03/12 8 Ob 665/86 nur: § 30 Abs 2 Z 13

verweist bei der Verwendung des Begriffes "nahe Angehörige" ausdrücklich in der danach folgenden Klammer auf § 14 Abs 3

, so daß darunter die dort bezeichneten Personen zu verstehen sind, nämlich auch die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters. (T1) Beisatz: Weiters der Ehegatte und der Lebensgefährte. Es handelt sich um eine taxative Aufzählung; eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung ist ausgeschlossen. (T2) Veröff: ZfRV 1987,295 (Hoyer) = ImmZ 1988,272 nur: Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13,

verweist bei der Verwendung des Begriffes "nahe Angehörige" ausdrücklich in der danach folgenden Klammer auf Paragraph 14, Absatz 3,

, so daß darunter die dort bezeichneten Personen zu verstehen sind, nämlich auch die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters. (T1) Beisatz: Weiters der Ehegatte und der Lebensgefährte. Es handelt sich um eine taxative Aufzählung; eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung ist ausgeschlossen. (T2) Veröff: ZfRV 1987,295 (Hoyer) = ImmZ 1988,272 TE OGH 1988/03/01 2 Ob 626/87 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte ist vom Personenkreis des § 14 Abs 3

nicht umfaßt. (T3) Veröff: MietSlg XL/10 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte ist vom Personenkreis des Paragraph 14, Absatz 3,

nicht umfaßt. (T3) Veröff: MietSlg XL/10 TE OGH 1991/09/04 7 Ob 577/91 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nicht eintrittsberechtigt: das Pflegekind. (T4) Veröff: SZ 64/119 = EvBl 1991/200 S 851 = WoBl 1992,149 TE OGH 1994/02/03 8 Ob 648/93 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: WBl 1994/167 S 811 TE OGH 1995/03/23 2 Ob 578/94 Vgl; nur T1; nur: Zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige". (T5) Beis wie T2 nur: Es handelt sich um eine taxative Aufzählung. (T6) RechtssatznummerRS0069561

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.