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OGH Rechtssatz RS0012373 (2Ob588/84 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012373 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl2Ob588/84; 6Ob321/98v; 2Ob216/22m; 2Ob81/24m NormABGB §553 ABGB §577 RechtssatzDie Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. (hier: das gewollt mündliche Testament gilt als schriftlich) EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-22 2 Ob 588/84 NZ 1987,70 TE OGH 1999-01-28 6 Ob 321/98v nur: Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. (T1); Veröff: SZ 72/16 TE OGH 2022-12-13 2 Ob 216/22m Beisatz: Hier: Die gewollte gerichtliche letztwillige Verfügung ist aufgrund der Einhaltung der für ein eigenhändiges (holographes) Testament angeordneten Formvorschriften als solche gültig. (T2) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 81/24m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012373

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