← Österreich

{'item': '1Ob5/86; 9ObA118/03y; 1Ob71/04d; 1Ob131/08h; 8ObA4/09k; 9ObA20/09w; 9ObA70/11a; 9ObA64/16a; 9ObA56/16z; 6Ob231/16p; 9ObA114/20k; 8ObA25/24w'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021544 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl1Ob5/86; 9ObA118/03y; 1Ob71/04d; 1Ob131/08h; 8ObA4/09k; 9ObA20/09w; 9ObA70/11a; 9ObA64/16a; 9ObA56/16z; 6Ob231/16p; 9ObA114/20k; 8ObA25/24w NormABGB §1157 AHG §1 Cd13 RechtssatzDie materiellen und immateriellen Interessen des Dienstnehmers haben im Rahmen des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber gewahrt zu werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-23 1 Ob 5/86 Veröff: SZ 59/68 TE OGH 2004-03-17 9 ObA 118/03y Auch; Beisatz: Den Dienstgeber trifft gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Interessen des Dienstnehmers erstreckt. (T1) TE OGH 2004-06-25 1 Ob 71/04d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-02-26 1 Ob 131/08h Auch; Beisatz: Solche Pflichten bestehen auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen. (T2); Beisatz: Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. (T3) TE OGH 2009-07-30 8 ObA 4/09k Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des § 1157 ABGB (Fürsorgeplicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden. (T4); Veröff: SZ 2009/103Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Adressat der Bestimmung des Paragraph 1157, ABGB (Fürsorgeplicht u.a. hinsichtlich Leben und Gesundheit) auf Bekanntgabe der im Rahmen der Betriebsorganisation zur Verhinderung von Arbeitsunfällen durch andere Arbeitnehmer zuständigen Arbeitskollegen ist grundsätzlich zu bejahen; dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber einem bereits ausgeschiedenen (geschädigten) Arbeitnehmer. Hiezu besteht auch (jedenfalls) ein Einsichtsrecht in die entsprechenden, vom Arbeitgeber auch nach Europarecht zu dokumentierenden Dienstpläne und Aufzeichnungen des Arbeitgebers als insoweit gemeinschaftliche Urkunden. (T4); Veröff: SZ 2009/103 TE OGH 2009-10-29 9 ObA 20/09w Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Fürsorgepflicht erstreckt sich aber nicht auf die Information der Dienstnehmer über die Unrichtigkeit einer Entgeltzahlung, zumal dem Dienstgeber ein solcher Umstand oft nicht bekannt sein wird. (T5); Bem: Siehe dazu auch RS0021541. (T6) TE OGH 2012-03-29 9 ObA 70/11a Vgl auch; Beisatz: Nach § 1298 ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 1298, ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8) TE OGH 2016-06-24 9 ObA 64/16a TE OGH 2017-02-28 9 ObA 56/16z Auch TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p TE OGH 2021-01-27 9 ObA 114/20k Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach § 64 Tiroler G-VBG 2012. (T9)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 64, Tiroler G-VBG 2012. (T9) TE OGH 2024-06-26 8 ObA 25/24w Beisatz: Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T10)Beisatz: Aus den Paragraph 1157, ABGB, Paragraph 18, AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021544

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.