← Österreich

{'item': '1Ob530/86; 1Ob707/87; 4Ob536/91; 8Ob606/93; 8Ob521/95; 2Ob577/95; 4Ob2135/96s; 6Ob178/97p; 1Ob413/97k; 6Ob376/97f; 1Ob280/98b; 8Ob148/03b; 4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106599 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl1Ob530/86; 1Ob707/87; 4Ob536/91; 8Ob606/93; 8Ob521/95; 2Ob577/95; 4Ob2135/96s; 6Ob178/97p; 1Ob413/97k; 6Ob376/97f; 1Ob280/98b; 8Ob148/03b; 4Ob2/04d; 8Ob26/05i; 2Ob242/06m; 5Ob205/07v; 3Ob69/08f; 5Ob209/08h; 3Ob20/09a; 6Ob141/09t; 5Ob76/11d; 2Ob165/11w; 6Ob50/15v; 1Ob58/15h; 1Ob112/15z; 5Ob211/18t; 1Ob113/20d; 5Ob197/20m; 1Ob27/22k; 4Ob2/23g NormMRG §33 Abs1 Satz2 MRG idF der WRN 2006 §33 Abs1 Satz3MRG in der Fassung der WRN 2006 §33 Abs1 Satz3 RechtssatzEnthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Geschah dies, kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, nur auf diese Tatsachenbehauptungen an. EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-23 1 Ob 530/86 Veröff: MietSlg 38.493 TE OGH 1988-01-20 1 Ob 707/87 TE OGH 1991-05-28 4 Ob 536/91 TE OGH 1993-09-09 8 Ob 606/93 nur: Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. (T1); Beisatz: Es besteht aber keine Verpflichtung, in der Aufkündigung bereits alle Details zu nennen, zum Beispiel den Namen des Mieters, dem das Geschäftslokal gegen unverhältnismäßig hohes Entgelt (teilweise) weitergegeben wurde (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG). (T2)nur: Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. (T1); Beisatz: Es besteht aber keine Verpflichtung, in der Aufkündigung bereits alle Details zu nennen, zum Beispiel den Namen des Mieters, dem das Geschäftslokal gegen unverhältnismäßig hohes Entgelt (teilweise) weitergegeben wurde (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG). (T2) TE OGH 1995-09-20 8 Ob 521/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes (WoBl 1991,32; WoBl 1992,19). Wurde ein Kündigungsgrund angegeben, können im Zuge des Verfahrens noch weitere Vorfälle nachgetragen werden. (T3) TE OGH 1995-11-09 2 Ob 577/95 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2135/96s Vgl; Beis wie T3 nur: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes (WoBl 1991,32; WoBl 1992,19). (T4); Beisatz: Das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen. (T5) Veröff: SZ 69/177 TE OGH 1997-07-17 6 Ob 178/97p nur T1 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 413/97k Auch; Beis wie T4 nur: Es genügt eine schlagwortartige Angabe des Sachverhaltes. (T6); Beis wie T5 TE OGH 1998-02-26 6 Ob 376/97f nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 280/98b nur: Der geltend gemachte Tatbestand muss in der Aufkündigung individualisiert werden. (T7); Beis wie T5, Beis wie T6 TE OGH 2004-01-23 8 Ob 148/03b nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Dass die Formulierung in der Kündigung "entgegen dem ausdrücklichen Verbot im Mietvertrag wurden die Mieträume gegen eine im Vergleich zu dem von der Republik Österreich zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung an den Verein... weitergegeben" nicht als Geltendmachung des ersten Kündigungstatbestandes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG (gänzliche Weitergabe) verstanden werden kann, ist zumindest vertretbar. (T8)nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Dass die Formulierung in der Kündigung "entgegen dem ausdrücklichen Verbot im Mietvertrag wurden die Mieträume gegen eine im Vergleich zu dem von der Republik Österreich zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung an den Verein... weitergegeben" nicht als Geltendmachung des ersten Kündigungstatbestandes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG (gänzliche Weitergabe) verstanden werden kann, ist zumindest vertretbar. (T8) TE OGH 2004-01-20 4 Ob 2/04d Auch; Beis wie T6; Beis wie T5 TE OGH 2005-03-17 8 Ob 26/05i TE OGH 2006-11-30 2 Ob 242/06m Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2008-02-19 5 Ob 205/07v Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertraglich vereinbarter Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG. (T9); Beisatz: Es reicht die Anführung des Kündigungsgrunds durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund in der Aufkündigung hin. (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertraglich vereinbarter Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG. (T9); Beisatz: Es reicht die Anführung des Kündigungsgrunds durch die Bezugnahme auf den vereinbarten Kündigungsgrund in der Aufkündigung hin. (T10) TE OGH 2008-09-03 3 Ob 69/08f Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden (so schon 8 Ob 521/95). (T11); Bem: Gegenteilig zu T11 noch die ältere Rechtsprechung = RS0067602. (T12) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 209/08h Beisatz: Die durch § 33 Abs 1 MRG normierte Eventualmaxime für die gerichtliche Aufkündigung bedeutet, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden muss, wozu die Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle nur dann genügt, wenn diese nur einen Tatbestand enthält. (T13); Beisatz: Unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrunds gehen immer zu Lasten des Kündigenden. (T14)Beisatz: Die durch Paragraph 33, Absatz eins, MRG normierte Eventualmaxime für die gerichtliche Aufkündigung bedeutet, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund bereits in der Kündigung individualisiert werden muss, wozu die Angabe einer bestimmten Gesetzesstelle nur dann genügt, wenn diese nur einen Tatbestand enthält. (T13); Beisatz: Unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrunds gehen immer zu Lasten des Kündigenden. (T14) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 20/09a Auch; Beisatz: Es schadet auch nicht, dass das in der Kündigung erstattete Vorbringen keine weitere Individualisierung des dem Beklagten konkret vorgeworfenen Verhaltens enthält: Es reicht, wenn der Vermieter nach Erhebung von Einwendungen durch den Mieter die einzelnen Tatbestandsmerkmale behauptet und nachweist. (T15); Veröff: SZ 2009/70 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 141/09t Vgl auch; Beisatz: Bei Annahme eines Mietverhältnisses muss die Aufkündigung mangels Geltendmachung von Kündigungsgründen nach § 30 MRG zur Abweisung des Klagebegehrens führen. (T16); Bem: Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht. (T17)Vgl auch; Beisatz: Bei Annahme eines Mietverhältnisses muss die Aufkündigung mangels Geltendmachung von Kündigungsgründen nach Paragraph 30, MRG zur Abweisung des Klagebegehrens führen. (T16); Bem: Hier: Ein in Bestand gegebenes im „Edelrohbauzustand" befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum - Mietverhältnis bejaht. (T17) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 76/11d Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2011-11-10 2 Ob 165/11w Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2015-04-27 6 Ob 50/15v Auch; Beisatz: Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (siehe bereits 4 Ob 2/04d). (T18)Auch; Beisatz: Die Frage, ob das im konkreten Fall erstattete Vorbringen den Kündigungsgrund ausreichend individualisiert, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (siehe bereits 4 Ob 2/04d). (T18) Beisatz: Eine nähere Konkretisierung kann, sofern in der Aufkündigung der Kündigungsgrund ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen. (T19) TE OGH 2015-04-23 1 Ob 58/15h Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 112/15z Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 211/18t Vgl auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T18 TE OGH 2020-06-24 1 Ob 113/20d TE OGH 2020-11-30 5 Ob 197/20m Beis wie T1; Beis wie T13 TE OGH 2022-03-23 1 Ob 27/22k Beis wie T14; Beis wie T18 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 2/23g vgl; Beisatz wie T13; nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T14; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106599

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.