RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.04.1986 Geschäftszahl9Os53/86; 12Os111/87; 12Os66/88; 12Os156/88; 12Os82/90; 15Os84/91 (15Os85/91); 15Os38/92; 12Os45/92 (12Os46/92); 12Os135/92; 11Os109/94 (11Os110/94) NormSGG idF SGGNov 1985 §12 Abs1 IE;SGG in der Fassung SGGNov 1985 §12 Abs1 IE; RechtssatzFür § 12 Abs 1 SGG nF ist nunmehr ohne Bedeutung, auf welche Weise das Suchtgift gegebenenfalls weitergegeben wird oder werden soll. Demnach reicht in subjektiver Hinsicht (bedingter) Vorsatz dahin aus, daß die Suchtgiftmenge als groß anzusehen ist, also im (gedachten) Fall ihrer Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Es bedarf somit keiner Feststellung mehr, wie der Täter die Verwendung bzw Verbreitung des Suchtgiftes beabsichtigt hat, dh welches Ausmaß der Suchtgiftstreuung von ihm gewollt war.Für Paragraph 12, Absatz eins, SGG nF ist nunmehr ohne Bedeutung, auf welche Weise das Suchtgift gegebenenfalls weitergegeben wird oder werden soll. Demnach reicht in subjektiver Hinsicht (bedingter) Vorsatz dahin aus, daß die Suchtgiftmenge als groß anzusehen ist, also im (gedachten) Fall ihrer Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Es bedarf somit keiner Feststellung mehr, wie der Täter die Verwendung bzw Verbreitung des Suchtgiftes beabsichtigt hat, dh welches Ausmaß der Suchtgiftstreuung von ihm gewollt war. EntscheidungstexteTE OGH 1986/04/23 9 Os 53/86 Veröff: ÖJZ-LSK 1986/84 TE OGH 1988/03/10 12 Os 111/87 Beisatz: Anders als nach § 12 Abs 1 SGG aF. (T1)Beisatz: Anders als nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG aF. (T1) TE OGH 1988/09/01 12 Os 66/88 Vgl auch; Beisatz: Die Gemeingefahr ist nur mehr als Kriterium der Quantifizierung der Grenzmenge (große Menge) von Bedeutung. (T2) TE OGH 1989/01/19 12 Os 156/88 Vgl auch; nur: Demnach reicht in subjektiver Hinsicht (bedingter) Vorsatz dahin aus, daß die Suchtgiftmenge als groß anzusehen ist, also im (gedachten) Fall ihrer Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. (T3) TE OGH 1990/08/23 12 Os 82/90 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die Tatbildlichkeit nach § 12 Abs 1 SGG ist die (konkrete) Art der Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge nicht mehr entscheidend. (T4) Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die Tatbildlichkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist die (konkrete) Art der Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge nicht mehr entscheidend. (T4) TE OGH 1991/09/26 15 Os 84/91 TE OGH 1992/06/04 15 Os 38/92 Beisatz: Abstraktes Gefährdungsdelikt. (T5) TE OGH 1992/06/11 12 Os 45/92 Vgl auch; Beisatz: "Große Menge" = bloßes Quantifizierungskriterium; Einfuhr ausschließlich zum Eigenverbrauch genügt. (T6) TE OGH 1993/01/28 12 Os 135/92 Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches weder den Eintritt einer Gemeingefahr, noch einen diesbezüglichen konkreten Gefährdungsvorsatz erfordert, weshalb sich in diese Richtung gehende Feststellungen erübrigten (SSt 57/29). (T7) Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches weder den Eintritt einer Gemeingefahr, noch einen diesbezüglichen konkreten Gefährdungsvorsatz erfordert, weshalb sich in diese Richtung gehende Feststellungen erübrigten (SSt 57/29). (T7) TE OGH 1994/09/20 11 Os 109/94 nur T3; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0088499
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.