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{'item': ['6Ob550/86', '7Ob549/88', '6Ob1534/91', '1Ob637/95', '4Ob131/97m', '9Ob270/00x', '5Ob94/02p', '9Ob4/05m', '8Ob153/18k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070043 Entscheidungsdatum24.04.1986 Geschäftszahl6Ob550/86; 7Ob549/88; 6Ob1534/91; 1Ob637/95; 4Ob131/97m; 9Ob270/00x; 5Ob94/02p; 9Ob4/05m; 8Ob153/18k NormMRG §12 Abs3 Ca RechtssatzDas im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden; vielmehr genügt für den schon von Rechts wegen eintretenden Übergang des Mietverhältnisses auf den Unternehmenserwerber, das Vorhandensein eines lebenden Unternehmens des Hauptmieters und dessen Weiterführung durch den Erwerber.Das im Paragraph 12, Absatz 3, MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden; vielmehr genügt für den schon von Rechts wegen eintretenden Übergang des Mietverhältnisses auf den Unternehmenserwerber, das Vorhandensein eines lebenden Unternehmens des Hauptmieters und dessen Weiterführung durch den Erwerber. EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-24 6 Ob 550/86 TE OGH 1988-05-19 7 Ob 549/88 Auch; Beisatz: Eine Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere ändert an der Unternehmensidentiät nichts. (T1) Veröff: WoBl 1989,45 TE OGH 1991-03-07 6 Ob 1534/91 Auch TE OGH 1996-08-22 1 Ob 637/95 Vgl TE OGH 1997-05-13 4 Ob 131/97m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-11-08 9 Ob 270/00x Auch; nur: Das im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden. (T2) Beisatz: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere, der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung, wenn nach wie vor die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt. (T3)Auch; nur: Das im Paragraph 12, Absatz 3, MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden. (T2) Beisatz: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere, der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung, wenn nach wie vor die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt. (T3) TE OGH 2002-06-25 5 Ob 94/02p Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung. (T4) TE OGH 2005-05-11 9 Ob 4/05m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-05-24 8 Ob 153/18k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso wenig ändert der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals etwas an der Unternehmensidentität und damit am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso wenig ändert der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals etwas an der Unternehmensidentität und damit am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070043

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.