RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032321 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl5Ob510/85; 6Ob590/91; 3Ob550/93; 10Ob427/97k; 3Ob81/01k; 1Ob264/07s; 9Ob34/12h; 1Ob33/18m; 7Ob10/25h NormABGB §1364 ABGB §1366 EGZPO ArtXLII IA EGZPO ArtXLII IDa RechtssatzDie dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus § 1366 ABGB. Die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung ist demnach vorhanden.Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Dieser Anspruch ergibt sich, wenn das gesicherte Rechtsverhältnis beendet ist oder auf den Dritten gegriffen werden soll, überdies unmittelbar aus Paragraph 1366, ABGB. Die gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch und die damit verbundene Rechnungslegung ist demnach vorhanden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-29 5 Ob 510/85 Veröff: JBl 1986,511 = RdW 1986,208 = SZ 59/74 = ÖBA 1986,411 (Jabornegg) TE OGH 1991-11-07 6 Ob 590/91 nur: Die dem Bürgen gewährten Rechte stehen aber auch dem Interzedenten durch Drittpfandbestellung zu, der Auskunftsansprüche und Rechnungslegungsansprüche geltend macht, deren Erfüllung es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. (T1) Veröff: ÖBA 1992,654 (Jabornegg) = RdW 1992,171 = ecolex 1992,158 TE OGH 1993-12-15 3 Ob 550/93 Auch TE OGH 1998-05-19 10 Ob 427/97k Auch TE OGH 2001-11-20 3 Ob 81/01k Auch; nur T1 TE OGH 2008-02-26 1 Ob 264/07s Auch; Beisatz: Dass der Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch eines Interzedenten nur gegen Aufwandersatz durchgesetzt werden könnte, ist dem Gesetz, insbesondere dem sinngemäß anzuwendenden § 1366 ABGB, nicht zu entnehmen; schon gar nicht kann die Vorauszahlung eines Geldbetrags gefordert werden. (T2); Beisatz: Der Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten besteht unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren.(T3); Beisatz: Dem Interzedenten ist nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren. (T4)Auch; Beisatz: Dass der Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch eines Interzedenten nur gegen Aufwandersatz durchgesetzt werden könnte, ist dem Gesetz, insbesondere dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 1366, ABGB, nicht zu entnehmen; schon gar nicht kann die Vorauszahlung eines Geldbetrags gefordert werden. (T2); Beisatz: Der Rechnungslegungsanspruch des Interzedenten besteht unabhängig von einem (bevorstehenden oder bereits anhängig gemachten) Verfahren.(T3); Beisatz: Dem Interzedenten ist nach der Rechnungslegung in geeigneter Weise Einsicht in die jeweiligen Belege zu gewähren. (T4) TE OGH 2012-11-26 9 Ob 34/12h Vgl auch; Bem: Mit Ausführungen zum Bankgeheimnis nach § 38 BWG. (T5); Veröff: SZ 2012/127Vgl auch; Bem: Mit Ausführungen zum Bankgeheimnis nach Paragraph 38, BWG. (T5); Veröff: SZ 2012/127 TE OGH 2018-06-19 1 Ob 33/18m Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus. Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens‑ und Schuldenangabe im Sinn des Art 42 EGZPO nicht identisch. (T6); Beisatz: Der Verpflichtete hat die Rechnung so zu legen, dass der Berechtigte auf deren Grundlage seine Ansprüche bzw seine Verbindlichkeiten dem Grunde und der Höhe nach konkretisieren kann. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst demgemäß alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglichen. (T7)Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus. Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens‑ und Schuldenangabe im Sinn des Artikel 42, EGZPO nicht identisch. (T6); Beisatz: Der Verpflichtete hat die Rechnung so zu legen, dass der Berechtigte auf deren Grundlage seine Ansprüche bzw seine Verbindlichkeiten dem Grunde und der Höhe nach konkretisieren kann. Die ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst demgemäß alle Angaben, die die Überprüfung der Rechnung ermöglichen. (T7) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 10/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032321
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.