OGH Rechtssatz RS0032345 (5Ob510/85)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032345 Entscheidungsdatum29.04.1986 Geschäftszahl5Ob510/85; 1Ob610/89; 1Ob33/18m NormABGB §1358; ABGB §1364; EGZPO ArtXLII IA; EGZPO ArtXLII IDa RechtssatzDer Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger wird im Gesetz in § 1358 ABGB sehr allgemein und in § 1364 ABGB implicit angesprochen (vgl Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Zugleich ein Beitrag zum Bankgeheimnis, JBl 1985,193). Sein Vorliegen ermöglicht dem Bürgen das Geltendmachen der ihm zustehenden Rechte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger wird im Gesetz in Paragraph 1358, ABGB sehr allgemein und in Paragraph 1364, ABGB implicit angesprochen vergleiche Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger. Zugleich ein Beitrag zum Bankgeheimnis, JBl 1985,193). Sein Vorliegen ermöglicht dem Bürgen das Geltendmachen der ihm zustehenden Rechte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-29 5 Ob 510/85 Veröff: JBl 1986,511 = RdW 1986,208 = ÖBA 1986,411 (Jabornegg) = SZ 59/74 TE OGH 1989-06-14 1 Ob 610/89 Veröff: RdW 1989,363 = SZ 62/106 = ÖBA 1990,224 TE OGH 2018-06-19 1 Ob 33/18m Beisatz: Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus. Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens‑ und Schuldenangabe im Sinn des Art 42 EGZPO nicht identisch. (T1)Beisatz: Der Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger und geht zunächst auf Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Pfandschuldner, aber als Rechnungslegungsanspruch über einen reinen Auskunftsanspruch über das Abrechnungsergebnis hinaus. Die Abrechnung ist Rechnungslegung über die Vermögensbewegung aus dem durch die Drittpfandbestellung gesicherten Geschäft und mit der Vermögens‑ und Schuldenangabe im Sinn des Artikel 42, EGZPO nicht identisch. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032345