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{'item': ['10Os146/85', '15Os148/87', '15Os40/88', '11Os192/96', '15Os159/98', '15Os47/20f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089264 Entscheidungsdatum29.04.1986 Geschäftszahl10Os146/85; 15Os148/87; 15Os40/88; 11Os192/96; 15Os159/98; 15Os47/20f NormStGB §6 Abs1 A2; StGB §7 Abs2; StGB §85 Z3 RechtssatzNoch vor der Prüfung des sogenannten "Adäquanzzusammenhanges" ist zu untersuchen, ob der Täter auch speziell in bezug auf die Herbeiführung schwerer Dauerfolgen im Sinn des § 85 StGB (ganz allgemein) objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat; gerade bei überschweren Verletzungsfolgen kann nämlich ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht nicht (wie ansonsten regelmäßig) ohne weiteres und in jedem Fall schon im Hinblick auf die vorsätzliche Verwirklichung des Grundtatbestands unterstellt werden: Bei einer - aus der ex-ante-Sicht eines (den Verkehrskreisen des Täters angehörenden und mit dessen Sonderwissen ausgestatteten) sachkundigen Beobachters anzunehmenden - atypischen Ungefährlichkeit der konkreten Begehungsweise des Grunddelikts in Ansehung einer derart qualifizierenden Tatfolge, die sich nicht notwendigerweise mit dem (hier nur durch einen Sachverständigen zu ermitteln) objektiven Fehlen eines Adäquanzzusammenhangs decken muss, kann ein entsprechender spezifischer Sorgfaltsverstoß ausnahmsweise zu verneinen sein.Noch vor der Prüfung des sogenannten "Adäquanzzusammenhanges" ist zu untersuchen, ob der Täter auch speziell in bezug auf die Herbeiführung schwerer Dauerfolgen im Sinn des Paragraph 85, StGB (ganz allgemein) objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat; gerade bei überschweren Verletzungsfolgen kann nämlich ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht nicht (wie ansonsten regelmäßig) ohne weiteres und in jedem Fall schon im Hinblick auf die vorsätzliche Verwirklichung des Grundtatbestands unterstellt werden: Bei einer - aus der ex-ante-Sicht eines (den Verkehrskreisen des Täters angehörenden und mit dessen Sonderwissen ausgestatteten) sachkundigen Beobachters anzunehmenden - atypischen Ungefährlichkeit der konkreten Begehungsweise des Grunddelikts in Ansehung einer derart qualifizierenden Tatfolge, die sich nicht notwendigerweise mit dem (hier nur durch einen Sachverständigen zu ermitteln) objektiven Fehlen eines Adäquanzzusammenhangs decken muss, kann ein entsprechender spezifischer Sorgfaltsverstoß ausnahmsweise zu verneinen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1986-04-29 10 Os 146/85 Veröff: JBl 1988,395 = SSt 57/28 TE OGH 1987-11-06 15 Os 148/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur schweren Verletzung bei bloßem Misshandlungsvorsatz. (T1) TE OGH 1988-05-03 15 Os 40/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Todesfolge (§ 86 StGB). (T2) Veröff: JBl 1989,395 (zustimmend Kienapfel)Vgl auch; Beisatz: Hier: Todesfolge (Paragraph 86, StGB). (T2) Veröff: JBl 1989,395 (zustimmend Kienapfel) TE OGH 1997-03-04 11 Os 192/96 Vgl auch TE OGH 1998-10-15 15 Os 159/98 Vgl auch; Beisatz: Hier: Atypische Ungefährlichkeit der konkreten Begehungsweise des Grunddeliktes (§ 87 Abs 1 StGB) in Ansehung der Todesfolge verneint. (T3); Beisatz: Ex-ante betrachtet war eine erfolgsspezifische Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf die in Rede stehende, bei Verwirklichung des Grunddeliktes entsprechend einem möglichen Kausalverlauf zu erwartende Folge gegeben. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Atypische Ungefährlichkeit der konkreten Begehungsweise des Grunddeliktes (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) in Ansehung der Todesfolge verneint. (T3); Beisatz: Ex-ante betrachtet war eine erfolgsspezifische Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf die in Rede stehende, bei Verwirklichung des Grunddeliktes entsprechend einem möglichen Kausalverlauf zu erwartende Folge gegeben. (T4) TE OGH 2020-06-05 15 Os 47/20f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089264

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.