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{'item': ['11Os61/86', '9Os156/86', '12Os111/87', '12Os82/90', '15Os84/91 (15Os85/91)', '12Os4/92', '15Os38/92', '12Os45/92 (12Os46/92)', '12Os135/92'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1986 Geschäftszahl11Os61/86; 9Os156/86; 12Os111/87; 12Os82/90; 15Os84/91 (15Os85/91); 12Os4/92; 15Os38/92; 12Os45/92 (12Os46/92); 12Os135/92; 13Os130/94; 12Os1/95; 15Os37/97 NormSGG nF §12 Abs1 IE; Rechtssatz§ 12 Abs 1 SGG idF der SGGNov 1985, BGBl 1985/184, setzt auf der inneren Tatseite nur voraus, daß der Täter die Eignung der erzeugten, eingeführten, ausgeführten oder in Verkehr gesetzten Menge an sich, in großem Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in seinen Vorsatz aufnahm. Hingegen ist für die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht erforderlich, daß die Suchtgiftmenge nach dem Vorsatz des Täters an einen größeren Personenkreis gelangen und solcherart ein Streueffekt erzielt werden soll. Demgemäß kommt es nach der seit 01.09.1985 geltenden Fassung des § 12 Abs 1 SGG nicht darauf an, ob und inwieweit das Suchtgift nach der Vorstellung des Täters für den Eigenbedarf eines bereits süchtigen Empfängers oder von diesem Süchtigen (ganz oder zum Teil) zur Weitergabe an dritte, noch nicht süchtige Person bestimmt ist.Paragraph 12, Absatz eins, SGG in der Fassung der SGGNov 1985, BGBl 1985/184, setzt auf der inneren Tatseite nur voraus, daß der Täter die Eignung der erzeugten, eingeführten, ausgeführten oder in Verkehr gesetzten Menge an sich, in großem Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in seinen Vorsatz aufnahm. Hingegen ist für die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht erforderlich, daß die Suchtgiftmenge nach dem Vorsatz des Täters an einen größeren Personenkreis gelangen und solcherart ein Streueffekt erzielt werden soll. Demgemäß kommt es nach der seit 01.09.1985 geltenden Fassung des Paragraph 12, Absatz eins, SGG nicht darauf an, ob und inwieweit das Suchtgift nach der Vorstellung des Täters für den Eigenbedarf eines bereits süchtigen Empfängers oder von diesem Süchtigen (ganz oder zum Teil) zur Weitergabe an dritte, noch nicht süchtige Person bestimmt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1986/04/29 11 Os 61/86 Veröff: SSt 57/29 TE OGH 1986/12/10 9 Os 156/86 TE OGH 1988/03/10 12 Os 111/87 Vgl auch TE OGH 1990/08/23 12 Os 82/90 Vgl auch TE OGH 1991/09/26 15 Os 84/91 Vgl auch TE OGH 1992/05/14 12 Os 4/92 Vgl auch; Beisatz: Demgemäß kommt dem Umstand, daß der Täter die von ihm - ohnehin auch mit dem Vorsatz auf teilweise Weitergabe - importierten, im Einzelfall jeweils geringen Suchtgiftmengen selbst konsumiert hat, keine rechtliche Relevanz zu. (T1) TE OGH 1992/06/04 15 Os 38/92 Vgl auch TE OGH 1992/06/11 12 Os 45/92 Vgl auch; Beisatz: "Große Menge" = bloßes Quantifizierungskriterium, Einfuhr ausschließlich zum Eigenverbrauch genügt. (T2) TE OGH 1993/01/28 12 Os 135/92 Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches weder den Eintritt einer Gemeingefahr, noch einen diesbezüglichen konkreten Gefährdungsvorsatz erfordert, weshalb sich in diese Richtung gehende Feststellungen erübrigten (SSt 57/29). (T3) Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches weder den Eintritt einer Gemeingefahr, noch einen diesbezüglichen konkreten Gefährdungsvorsatz erfordert, weshalb sich in diese Richtung gehende Feststellungen erübrigten (SSt 57/29). (T3) TE OGH 1994/10/19 13 Os 130/94 Vgl auch TE OGH 1995/01/19 12 Os 1/95 Vgl auch TE OGH 1997/04/03 15 Os 37/97 RechtssatznummerRS0088519

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