Abs 2 lit a Z IV der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. Selbst dann aber, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 6 StGB nicht gegeben wären, käme die inländische Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht, sofern ein solches Suchtgiftdelikt auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht ist und keine der Voraussetzungen des § 65 Abs 4 StGB vorliegt.Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des Paragraph 12, SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB auf Suchtgiftverbrechen nach Paragraph 12, SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB gegeben,
, Absatz 2, Litera a, Z römisch vier der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. Selbst dann aber, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB nicht gegeben wären, käme die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht, sofern ein solches Suchtgiftdelikt auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht ist und keine der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz 4, StGB vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1986-05-13 10 Os 7/86 TE OGH 1986-10-21 10 Os 143/86 Vgl auch TE OGH 1986-12-03 9 Os 130/86 Vgl auch; Beisatz: Hier: Österreichische Strafgewalt nach § 65 StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Österreichische Strafgewalt nach Paragraph 65, StGB. (T1) TE OGH 1986-12-10 9 Os 54/86 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-12-22 13 Os 162/86 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1987/113 S 407 = SSt 57/96 TE OGH 1987-02-17 10 Os 179/86 Vgl auch; nur: Käme die inländische Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht, sofern ein solches Suchtgiftdelikt auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht ist und keine der Voraussetzungen des § 65 Abs 4 StGB vorliegt. (T2)Vgl auch; nur: Käme die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht, sofern ein solches Suchtgiftdelikt auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht ist und keine der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz 4, StGB vorliegt. (T2) TE OGH 1987-05-06 9 Os 43/87 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1988-03-10 12 Os 111/87 nur: Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des § 12 SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB auf Suchtgiftverbrechen nach § 12 SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 64 Abs 1 Z 6 StGB gegeben,
Abs 2 lit a Z IV der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. (T3) Beisatz: Bildet aber § 64 Z 6 StGB die Rechtsgrundlage für die inländische Strafverfolgung, so braucht auch eine nur für die Fälle des § 65 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB vorgesehene Prüfung nach dem § 65 Abs 2 StGB nicht vorgenommen werden. (T4) Veröff: JBl 1988,798 = JBl 1988,532 (Schwaighofer/Oberhofer)nur: Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des Paragraph 12, SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB auf Suchtgiftverbrechen nach Paragraph 12, SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB gegeben,
, Absatz 2, Litera a, Z römisch vier der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. (T3) Beisatz: Bildet aber Paragraph 64, Ziffer 6, StGB die Rechtsgrundlage für die inländische Strafverfolgung, so braucht auch eine nur für die Fälle des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB vorgesehene Prüfung nach dem Paragraph 65, Absatz 2, StGB nicht vorgenommen werden. (T4) Veröff: JBl 1988,798 = JBl 1988,532 (Schwaighofer/Oberhofer) TE OGH 1989-08-24 12 Os 72/89 Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StRÄG 1987. (T5) TE OGH 1991-11-19 12 Os 120/91 Vgl auch; nur: Ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 64 Abs 1 Z 6 StGB gegeben,
Abs 2 lit a Z IV der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. (T6)Vgl auch; nur: Ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB gegeben,
, Absatz 2, Litera a, Z römisch vier der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. (T6) TE OGH 2011-08-30 14 Os 48/11g Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung des Vorliegens inländischer Gerichtsbarkeit ist unerheblich, ob sich der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten in Österreich aufhielt. (T7)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.