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{'item': ['13Os75/86', '12Os58/98', '15Os121/00', '11Os116/00', '13Os26/11i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087369 Entscheidungsdatum15.05.1986 Geschäftszahl13Os75/86; 12Os58/98; 15Os121/00; 11Os116/00; 13Os26/11i NormFinStrG §14 Abs3;

§31

Abs4 litb;

§82

Abs3;

§83Rechtssatz

Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wird nicht mit der (förmlichen) "Einleitung des Strafverfahrens" nach §§ 82 Abs 3, 83

, sondern (schon, aber auch erst) mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3

anhängig.Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wird nicht mit der (förmlichen) "Einleitung des Strafverfahrens" nach Paragraphen 82, Absatz 3, 83,

, sondern (schon, aber auch erst) mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3,

anhängig. VwGH vom 17.02.1983, 81/16/0187; Veröff: JBl 1984,215 EntscheidungstexteTE OGH 1986-05-15 13 Os 75/86 Beisatz: Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3

sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl 1984,215 ff, insbesondere S 218 mit weiteren Nachweisen). (T1) Veröff: EvBl 1987/12 S 55 = SSt 57/33Beisatz: Verfolgungshandlungen nach Paragraph 14, Absatz 3,

sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl 1984,215 ff, insbesondere S 218 mit weiteren Nachweisen). (T1) Veröff: EvBl 1987/12 S 55 = SSt 57/33 TE OGH 1998-09-03 12 Os 58/98 Auch; Beisatz: Hier: Vernehmung des Beschwerdeführers als Verdächtiger seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz. (T2) TE OGH 2000-11-09 15 Os 121/00 Beis wie T1; Beisatz: Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (SSt 57/33). (T3) TE OGH 2001-03-20 11 Os 116/00 Auch; Beisatz: Die Vernehmung als Verdächtiger durch das Finanzamt, Prüfungsabteilung Strafsachen, begründet dann Verfahrensanhängigkeit, wenn dem Betroffenen die bei der Befragung auf sein strafbares Verhalten hinweisenden Verdachtsmomente vorgehalten und die Taten, auf welche sich die Verfolgungshandlung bezog, solcherart individualisiert wurden. (T4) TE OGH 2011-08-25 13 Os 26/11i Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Ausschlussgrund des § 29 Abs 3 lit a

steht der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige nur dann entgegen, wenn die im Zeitpunkt der Selbstanzeige (gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler) bereits gesetzte Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3

) auf Prüfung eines konkreten Verdachts wegen einer bestimmten Tat gerichtet ist. Die von der Sperrwirkung erfasste Tat muss soweit individualisiert sein, dass eine Verwechslung mit einer anderen Tat nicht möglich ist. (T5)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Ausschlussgrund des Paragraph 29, Absatz 3, Litera a,

steht der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige nur dann entgegen, wenn die im Zeitpunkt der Selbstanzeige (gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler) bereits gesetzte Verfolgungshandlung (Paragraph 14, Absatz 3,

) auf Prüfung eines konkreten Verdachts wegen einer bestimmten Tat gerichtet ist. Die von der Sperrwirkung erfasste Tat muss soweit individualisiert sein, dass eine Verwechslung mit einer anderen Tat nicht möglich ist. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.