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{'item': ['12Os136/85', '13Os137/87']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.05.1986 Geschäftszahl12Os136/85; 13Os137/87 NormStGB §108; StGB §146 C3; RechtssatzJedenfalls vor Inkrafttreten des AMG BGBl 1983/185 (am 01.04.1984) waren die Sozialversicherungsträger (zufolge § 136 Abs 2 ASVG; § 92 in Verbindung mit § 85 Abs 3 GSVG; § 86 Abs 2 BSVG bzw § 64 Abs 2 B-KUVG) grundsätzlich zur Übernahme der Kosten ärztlich verordneter Heilmittel auch dann verpflichtet, wenn letztere vom Apotheker nicht in der für den Arzneimittelhandel vorgesehenen Originalpackung, sondern in Form von Ärztemustern an die Versicherten abgegeben wurden. Die Verrechnung solcher (ansonsten qualitativ wie quantitativ rezeptentsprechender) Ärztemuster zum Preis des jeweils verschriebenen (Originalarzneimittels) Arzneimittels konnte daher zu keiner Vermögensschädigung im Sinn des § 146 StGB führen. Mangels Schädigung eines - über die Wahrheitspflicht des Apothekers gegenüber dem Sozialversicherungsträger hinausgehenden - konkreten Rechts kommt die Beurteilung der Irreführung über die Tatsache der Abgabe von Ärztemustern an Stelle von Originalmedikamenten als Täuschung nach § 108 StGB gleichfalls nicht in Betracht.Jedenfalls vor Inkrafttreten des AMG BGBl 1983/185 (am 01.04.1984) waren die Sozialversicherungsträger (zufolge Paragraph 136, Absatz 2, ASVG; Paragraph 92, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 3, GSVG; Paragraph 86, Absatz 2, BSVG bzw Paragraph 64, Absatz 2, B-KUVG) grundsätzlich zur Übernahme der Kosten ärztlich verordneter Heilmittel auch dann verpflichtet, wenn letztere vom Apotheker nicht in der für den Arzneimittelhandel vorgesehenen Originalpackung, sondern in Form von Ärztemustern an die Versicherten abgegeben wurden. Die Verrechnung solcher (ansonsten qualitativ wie quantitativ rezeptentsprechender) Ärztemuster zum Preis des jeweils verschriebenen (Originalarzneimittels) Arzneimittels konnte daher zu keiner Vermögensschädigung im Sinn des Paragraph 146, StGB führen. Mangels Schädigung eines - über die Wahrheitspflicht des Apothekers gegenüber dem Sozialversicherungsträger hinausgehenden - konkreten Rechts kommt die Beurteilung der Irreführung über die Tatsache der Abgabe von Ärztemustern an Stelle von Originalmedikamenten als Täuschung nach Paragraph 108, StGB gleichfalls nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1986/05/22 12 Os 136/85 Veröff: SSt 57/34 = JBl 1987,193 TE OGH 1988/05/19 13 Os 137/87 Vgl aber; Beisatz: Wird hingegen zur Erbringung der Sachleistung der Krankenbehandlung ein Vertragspartner (Vertragsarzt) des Versicherungsträgers herangezogen, dann ist zufolge Umkehrschlusses aus § 131 Abs 1 ASVG die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung, also auch der Heilmittel, ausgeschlossen. Ob bei einem anderen Geschehensablauf eine Verwertung von Ärztemustern für Rechnung der Sozialversicherungsträger damals noch (!) möglich gewesen wäre (etwa bei identer Rezeptierung und Abgabe der vom Apotheker angekauften Ärztemuster in der Apotheke), kann dahingestellt bleiben, weil von dem tatsächlichen, nicht von einem hypothetischen Geschehensablauf auszugehen ist (EvBl 1987/197 = RZ 1988/11). (T1) Veröff: SSt 59/32 = RZ 1989/71 S 193 = JBl 1989,191 Vgl aber; Beisatz: Wird hingegen zur Erbringung der Sachleistung der Krankenbehandlung ein Vertragspartner (Vertragsarzt) des Versicherungsträgers herangezogen, dann ist zufolge Umkehrschlusses aus Paragraph 131, Absatz eins, ASVG die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung, also auch der Heilmittel, ausgeschlossen. Ob bei einem anderen Geschehensablauf eine Verwertung von Ärztemustern für Rechnung der Sozialversicherungsträger damals noch (!) möglich gewesen wäre (etwa bei identer Rezeptierung und Abgabe der vom Apotheker angekauften Ärztemuster in der Apotheke), kann dahingestellt bleiben, weil von dem tatsächlichen, nicht von einem hypothetischen Geschehensablauf auszugehen ist (EvBl 1987/197 = RZ 1988/11). (T1) Veröff: SSt 59/32 = RZ 1989/71 S 193 = JBl 1989,191 RechtssatznummerRS0093004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.