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OGH Rechtssatz RS0051619 (4Ob51/85 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051619 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl4Ob51/85; 9ObA63/87; 9ObA24/00w; 9ObA56/15y; 8ObA47/24f NormArbVG §105 RechtssatzNur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in § 105 ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (Arb 8498).Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in Paragraph 105, ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (Arb 8498).

EntscheidungstexteTE OGH 1986-05-27 4 Ob 51/85 Veröff: SZ 59/89 = Arb 10525 = RdW 1987,59 (dort falsch 6 Ob 51/85) TE OGH 1987-07-15 9 ObA 63/87 Vgl auch; nur: Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. (T1) Beisatz: Eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebes besteht auch dann nicht, wenn der Verleiherbetrieb keinen Betriebsrat hat. (T2) Veröff: SZ 60/145 = RdW 1987,379 = WBl 1987,282 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr) TE OGH 2000-04-26 9 ObA 24/00w Beisatz: Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers maßgebend (§ 41 Abs 3 ArbVG). Angestellter ist demnach jeder, der eine Angestelltentätigkeit iS des gesetzlichen Arbeitsvertragsrechts ausübt; die Arbeiter werden diesbezüglich lediglich als "Restgröße" erfasst, d. h. Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. (T3)Beisatz: Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers maßgebend (Paragraph 41, Absatz 3, ArbVG). Angestellter ist demnach jeder, der eine Angestelltentätigkeit iS des gesetzlichen Arbeitsvertragsrechts ausübt; die Arbeiter werden diesbezüglich lediglich als "Restgröße" erfasst, d. h. Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. (T3) TE OGH 2015-07-29 9 ObA 56/15y Auch TE OGH 2025-02-27 8 ObA 47/24f nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051619

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.