RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083171 Entscheidungsdatum27.05.1986 Geschäftszahl5Ob56/86; 5Ob46/87; 5Ob1102/92; 5Ob2114/96k; 5Ob2151/96a; 5Ob210/01w; 5Ob289/03s; 5Ob136/13f; 5Ob5/17x NormWEG 1975 §14 Abs1 Z1; WEG 1975 §19 Abs1 RechtssatzDurch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach § 19 WEG richtet.Durch die Definition des im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf Paragraph 3, MRG (siehe Paragraph 56, Ziffer eins, MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach Paragraph 19, WEG richtet. EntscheidungstexteTE OGH 1986-05-27 5 Ob 56/86 Veröff: ImmZ 1986,457 = MietSlg XXXVIII/20 TE OGH 1987-05-26 5 Ob 46/87 nur: Durch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. (T1) nur: Durch die Definition des im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf Paragraph 3, MRG (siehe Paragraph 56, Ziffer eins, MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. (T1) Beisatz: Damit wurde klargestellt, daß seit 01.01.1982 die Behebung von ernsten Schäden des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) auch in Wohnungseigentumsobjekten noch zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft zählt und deren Kosten daher der Miteigentümergemeinschaft zur Last fallen. (T2) Beisatz: Damit wurde klargestellt, daß seit 01.01.1982 die Behebung von ernsten Schäden des Hauses (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) auch in Wohnungseigentumsobjekten noch zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft zählt und deren Kosten daher der Miteigentümergemeinschaft zur Last fallen. (T2) Veröff: ImmZ 1988,111 TE OGH 1992-12-15 5 Ob 1102/92 Beis wie T2; Veröff: WoBl 1993,107 (Call) TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2114/96k Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses. (T3)Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG übernimmt die Regelung des Paragraph 3, MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses. (T3) TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2151/96a Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-12-11 5 Ob 210/01w Vgl auch; nur T1 Veröff: SZ 74/194 TE OGH 2004-03-29 5 Ob 289/03s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 136/13f Vgl auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 qualifiziert werden. (T4) TE OGH 2017-01-23 5 Ob 5/17x Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083171
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