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OGH Rechtssatz RS0028193 (14Ob81/86 (14Ob82/86))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028193 Entscheidungsdatum27.05.1986 Geschäftszahl14Ob81/86 (14Ob82/86); 8ObA27/12x NormABGB §1158 V; AngG §31; GAngG §31; HGHAngG §15; SchSpG §41ABGB §1158 römisch fünf; AngG §31; GAngG §31; HGHAngG §15; SchSpG §41 RechtssatzDie sondergesetzlichen Regelungen der § 31 AngG, § 31 GAngG, § 15 HGHAngG sind nicht analogiefähig; der Rücktritt vom Dienstvertrag ist nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt. Dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht. Einer Nachfristsetzung bedarf es aber nicht, wenn die Vertragserfüllung endgültig abgelehnt wird.Die sondergesetzlichen Regelungen der Paragraph 31, AngG, Paragraph 31, GAngG, Paragraph 15, HGHAngG sind nicht analogiefähig; der Rücktritt vom Dienstvertrag ist nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt. Dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht. Einer Nachfristsetzung bedarf es aber nicht, wenn die Vertragserfüllung endgültig abgelehnt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1986-05-27 14 Ob 81/86 Veröff: SZ 59/91 = EvBl 1986/178 S 760 = RdW 1987,59 = JBl 1987,196 = ZAS 1987,50 (Beck - Mannagetta - Mayer - Maly) = Arb 10537 TE OGH 2012-05-30 8 ObA 27/12x Vgl auch; nur: Die sondergesetzlichen Regelungen der § 31 AngG sind nicht analogiefähig. (T1)Vgl auch; nur: Die sondergesetzlichen Regelungen der Paragraph 31, AngG sind nicht analogiefähig. (T1) Veröff: SZ 2012/60

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.