← Österreich

{'item': '1Ob28/86; 1Ob7/87; 3Ob619/86; 1Ob10/93; 1Ob7/95; 1Ob12/95; 1Ob2234/96b; 1Ob2147/96h; 1Ob151/98g; 1Ob200/00v; 1Ob159/07z; 1Ob183/14i; 1Ob242/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077496 Entscheidungsdatum19.02.2025 Geschäftszahl1Ob28/86; 1Ob7/87; 3Ob619/86; 1Ob10/93; 1Ob7/95; 1Ob12/95; 1Ob2234/96b; 1Ob2147/96h; 1Ob151/98g; 1Ob200/00v; 1Ob159/07z; 1Ob183/14i; 1Ob242/14s; 5Ob184/17w; 1Ob83/21v; 7Ob9/25m NormAHG §2 Abs3 RechtssatzDie Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Keineswegs alle behördlichen Akten, die eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer höchstgerichtlichen Entscheidung bilden, können von ihnen aber auch rechtlich überprüft werden. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-05-28 1 Ob 28/86 Veröff: SZ 59/93 = JBl 1986,583 = EvBl 1987/1 S 14 TE OGH 1987-06-10 1 Ob 7/87 nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. (T1) TE OGH 1987-12-02 3 Ob 619/86 Vgl; nur: So können die Art der Verfahrensführung und die Herbeiführung der Grundlagen für die freie Beweiswürdigung, aber auch deren Mißbrauch vom angerufenen Höchstgericht nicht immer wahrgenommen werden. (T2) TE OGH, AUSL EGMR 1993-08-25 1 Ob 10/93 Veröff: SZ 66/97 = JBl 1984,185 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 7/95 nur T1; nur: Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. (T3) Veröff: SZ 68/102 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 12/95 nur T3 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2234/96b Auch TE OGH 1997-02-25 1 Ob 2147/96h Auch; Veröff: SZ 70/32 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 151/98g Auch; nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich. (T4) TE OGH 2000-10-06 1 Ob 200/00v nur: Die Tatsache, daß ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschieden hat, schließt Amtshaftungsansprüche nicht vollständig aus. Erkenntnisse eines Höchstgerichtes decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Ist dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nur im eingeschränkten Ausmaß möglich, sind Amtshaftungsansprüche aus nicht überprüfbaren Verhaltensweisen möglich, weil sie nicht aus einem Erkenntnis eines Höchstgerichtes abgeleitet werden. (T5) Beisatz: Da die Tatfrage auch im Verfahren außer Streitsachen nicht revisibel ist und der Oberste Gerichtshof nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden kann, ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Amtshaftungsansprüche aus der damals nicht überprüfbaren Tatfrage (Richtigkeit des Gutachtens des gerichtlich bestellten, zuvor genannten Sachverständigen) geltend zu machen. (T6) TE OGH 2007-09-11 1 Ob 159/07z nur T4 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 183/14i Vgl TE OGH 2014-12-23 1 Ob 242/14s Vgl auch TE OGH 2017-12-21 5 Ob 184/17w Auch TE OGH 2021-12-14 1 Ob 83/21v Vgl TE OGH 2025-02-19 7 Ob 9/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077496

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.