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{'item': '8Ob33/86; 1Ob575/87; 8Ob41/87; 8Ob72/87; 2Ob71/93; 2Ob86/95; 2Ob49/98i; 6Ob143/98t; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 3Ob193/00d; 1Ob135/01m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030213 Entscheidungsdatum19.12.2023 Geschäftszahl8Ob33/86; 1Ob575/87; 8Ob41/87; 8Ob72/87; 2Ob71/93; 2Ob86/95; 2Ob49/98i; 6Ob143/98t; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 3Ob193/00d; 1Ob135/01m; 5Ob38/04f; 2Ob176/05d; 10Ob88/07z; 2Ob226/07k; 8Ob27/09t; 7Ob63/10f; 8Ob15/11f; 2Ob31/12s; 8Ob81/16v; 2Ob99/20b; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t NormABGB §1323 A ABGB §1325 A ABGB §1325 D2b RechtssatzDie Kosten einer Pflegeperson sind ein positiver Schaden und grundsätzlich subjektiv - konkret zu berechnen, sodass dem Geschädigten alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen sind, selbst wenn sie durch individuelle Umstände besonders hoch sind. EntscheidungstexteTE OGH 1986-06-06 8 Ob 33/86 Veröff: ZVR 1987/128 S 376 TE OGH 1987-07-15 1 Ob 575/87 Auch TE OGH 1987-08-08 8 Ob 41/87 Auch TE OGH 1988-03-23 8 Ob 72/87 Ähnlich; Beisatz: Hier: Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens. (T1) Veröff: ZVR 1989/60 S 91 TE OGH 1993-11-25 2 Ob 71/93 nur: Die Kosten einer Pflegeperson sind ein positiver Schaden und grundsätzlich subjektiv - konkret zu berechnen. (T2) TE OGH 1995-12-07 2 Ob 86/95 Vgl aber; nur T2; Beisatz: Bei unentgeltlichen Pflegeleistungen Dritter erfolgt eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse bei unentgeltlichen Pflegeleistungen Dritter (so schon 2 Ob 71/93). (T3) TE OGH 1998-02-26 2 Ob 49/98i Auch; Beisatz: Auch bei leicht fahrlässiger Schädigung sind dem Verletzten alle tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Vom Geschädigten kann jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, daß er sich in ein Pflegeheim begibt und nur dessen Kosten vom Schädiger ersetzt werden. (T4) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 143/98t Vgl auch; Beisatz: Die abstrakte Berechnung scheidet aus den angeführten Gründen der mangelnden Gleichwertigkeit der Pflegetätigkeit mit jener einer medizinisch-technischen Volleistung und der mangelnden Ersatzfähigkeit fiktiver Betreuungsleistungen aus. (T5) Veröff: SZ 71/146 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 50/99k Auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Vom Geschädigten kann jedoch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, daß er sich in ein Pflegeheim begibt und nur dessen Kosten vom Schädiger ersetzt werden. (T6); Beisatz: Wurde die Pflege des Geschädigten von den Angehörigen tatsächlich durchgeführt, so ist lediglich die Berechnungsmethode fiktiv, nicht jedoch der Schaden, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrundegelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden. (T7) TE OGH 1999-12-10 2 Ob 338/99s Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Zur Bewertung dieser Leistungen sind (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen. Da es auf den objektiven Wert der Pflegeleistung ankommt, sind die Bruttokosten zu ersetzen. (T8) TE OGH 2000-03-16 2 Ob 38/00b Vgl auch TE OGH 2001-03-21 3 Ob 193/00d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 135/01m Ähnlich; Beisatz: Der angemessene Betrag ist im Wege einer konkret-fiktiven Berechnung zu ermitteln, wenn die Pflegeleistungen nicht durch professionelle Kräfte erbracht werden. (T9) TE OGH 2004-03-29 5 Ob 38/04f Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2006-04-27 2 Ob 176/05d Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2007-11-06 10 Ob 88/07z Auch; Beis wie T7; Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung sind als Kosten der Pflege eines Verletzten durch seine Angehörigen vom Schädiger jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde. (T10) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 226/07k Vgl; nur T2; Beisatz: Die Rechtsprechung zu den Kosten der Angehörigenpflege hat nicht die Einschätzung und Bewertung von Freizeit als vermögenswertes Gut, sondern die konkrete Ermittlung des objektiven Werts der von dritter Seite erbrachten Pflegeleistungen für den Geschädigten zum Gegenstand. (T11); Veröff: SZ 2008/107 TE OGH 2009-07-30 8 Ob 27/09t Vgl auch; Beisatz: Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen, wobei dieser Aufwand fiktiv der Bruttobetrag ist. Dabei spielt keine Rolle, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. (T12); Beisatz: Pflegeleistungen sind nicht als fiktiver Schaden oder als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden. (T13); Bem: Unter Ablehnung der in der Entscheidung 6 Ob 143/98t vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T14) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 63/10f Auch; Beis wie T8; Beis wie T13 TE OGH 2011-02-22 8 Ob 15/11f Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2012-03-08 2 Ob 31/12s TE OGH 2016-12-16 8 Ob 81/16v Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftung der Beklagten wegen Behandlungsfehler. Das Erstgericht hat den behinderungsbedingten Pflegemehrbedarf der Klägerin gegenüber gleichaltrigen gesunden Kleinkindern detailliert festgestellt. (T15) TE OGH 2020-09-17 2 Ob 99/20b Beis wie T11 TE OGH 2022-02-10 5 Ob 241/21h Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2023-12-19 4 Ob 211/23t vgl; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030213

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.