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{'item': '6Ob533/86; 2Ob717/86; 2Ob618/88; 6Ob736/89; 1Ob546/93; 7Ob258/98m; 3Ob51/98s; 1Ob314/01k; 10Ob21/20s; 10Ob21/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048933 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl6Ob533/86; 2Ob717/86; 2Ob618/88; 6Ob736/89; 1Ob546/93; 7Ob258/98m; 3Ob51/98s; 1Ob314/01k; 10Ob21/20s; 10Ob21/24x NormABGB §264 JWG §16 UVG §21 UVG §22 RechtssatzDie Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß § 21 UVG.Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. Gleiches gilt auch für die Haftung auf Grund der Verletzung der Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 21, UVG. EntscheidungstexteTE OGH 1986-06-12 6 Ob 533/86 Veröff: SZ 59/98 = EvBl 1987/148 S 536 = RZ 1986/60 S 217 TE OGH 1986-12-16 2 Ob 717/86 Ähnlich; Beisatz: Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Haftung der als besonderer Sachwalter bestellten Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 UVG ist aber, ob dem Sachbearbeiter grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T1)Ähnlich; Beisatz: Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Haftung der als besonderer Sachwalter bestellten Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 22, UVG ist aber, ob dem Sachbearbeiter grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. (T1) TE OGH 1989-01-10 2 Ob 618/88 TE OGH 1989-12-21 6 Ob 736/89 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 546/93 Vgl auch TE OGH 1998-12-23 7 Ob 258/98m TE OGH 1999-09-15 3 Ob 51/98s nur: Die Haftung der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, das sind das Bundesland für die Bezirkshauptmannschaft und die Statutarstadt für ihren Magistrat. (T2) Beisatz: Der Amtsvormund haftet nach bürgerlichem Recht, nicht aber nach AHG, weil er dadurch keine Hoheitsverwaltung besorgt. (T3) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 314/01k Auch; Beisatz: Die Haftung für das Verhalten der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund trifft jene Gebietskörperschaft, der sie funktionell zuzurechnen ist, somit das beklagte Land als Rechtsträger einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft. (T4) TE OGH 2020-06-24 10 Ob 21/20s Beisatz: Wird die Rückersatzpflicht des Landes wegen Verletzung von Meldepflichten (§ 22 UVG) geltend gemacht, haftet das Bundesland als Rechtsträger der Kinder- und Jugendhilfe für die ihm funktionell zuzurechnende Organisationseinheit, das sind die Bezirkshauptmannschaft und (bei einer Statutarstadt) der Magistrat. (T5)Beisatz: Wird die Rückersatzpflicht des Landes wegen Verletzung von Meldepflichten (Paragraph 22, UVG) geltend gemacht, haftet das Bundesland als Rechtsträger der Kinder- und Jugendhilfe für die ihm funktionell zuzurechnende Organisationseinheit, das sind die Bezirkshauptmannschaft und (bei einer Statutarstadt) der Magistrat. (T5) TE OGH 2024-05-14 10 Ob 21/24x vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048933

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.