RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.06.1986 Geschäftszahl6Ob561/86; 2Ob718/86; 7Ob677/90; 3Ob546/95; 3Ob18/96; 1Ob138/97v; 6Ob175/98y; 2Ob304/98i; 9Ob123/02g NormIPRG §5; IPRG §45; RechtssatzDie akzessorische Anknüpfung des § 45 IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht, so daß insoweit Rückverweisung oder Weiterverweisung des Hauptstatutes unbeachtlich sind.Die akzessorische Anknüpfung des Paragraph 45, IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht, so daß insoweit Rückverweisung oder Weiterverweisung des Hauptstatutes unbeachtlich sind. EntscheidungstexteTE OGH 1986/06/12 6 Ob 561/86 Veröff: ZfRV 1988,126 TE OGH 1987/10/28 2 Ob 718/86 Vgl auch; Beisatz: Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit - (hier: Schuldbeitritt zu einem Darlehen) - zum Gegenstand haben. Eine Rechtswahl im Sinne § 35 IPRG wird hiedurch allerdings nicht ausgeschlossen. (T1) Vgl auch; Beisatz: Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit - (hier: Schuldbeitritt zu einem Darlehen) - zum Gegenstand haben. Eine Rechtswahl im Sinne Paragraph 35, IPRG wird hiedurch allerdings nicht ausgeschlossen. (T1) TE OGH 1991/01/10 7 Ob 677/90 Veröff: SZ 64/2 = EvBl 1991/57 S 276 TE OGH 1995/06/28 3 Ob 546/95 nur: Die akzessorische Anknüpfung des § 45 IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht. (T2) Beis wie T1 nur: Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. (T3) nur: Die akzessorische Anknüpfung des Paragraph 45, IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht. (T2) Beis wie T1 nur: Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. (T3) TE OGH 1996/02/21 3 Ob 18/96 nur T2; Beisatz: Hier: Bürgschaftserklärung. (T4) TE OGH 1997/07/15 1 Ob 138/97v Vgl; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/145 TE OGH 1998/10/29 6 Ob 175/98y Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Insichgeschäft. (T5) TE OGH 1998/11/12 2 Ob 304/98i Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Besicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben, wobei die Kollisionsnorm für Bankgeschäfte (§ 38 Abs 1 IPRG) unberührt bleibt. (T6); Beisatz: Hier: Bürgschaft. (T7) Veröff: SZ 71/191 Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Besicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben, wobei die Kollisionsnorm für Bankgeschäfte (Paragraph 38, Absatz eins, IPRG) unberührt bleibt. (T6); Beisatz: Hier: Bürgschaft. (T7) Veröff: SZ 71/191 TE OGH 2002/10/02 9 Ob 123/02g Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein als "Treuhandvereinbarung" bezeichneter Vertrag, der ausschließlich der Abwicklung des Grundgeschäftes zwischen der GesmbH und der Klägerin diente und daher begrifflich (nicht rechtlich) eine bestehende Verbindlichkeit voraussetzt. (T8) RechtssatznummerRS0076888
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.