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{'item': ['3Ob2/86', '3Ob1179/93', '5Ob201/05b', '5Ob240/05p', '5Ob209/05d', '5Ob157/09p', '3Ob5/14b', '5Ob119/14g', '5Ob104/14a', '5Ob104/15b', '5Ob7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002519 Entscheidungsdatum18.06.1986 Geschäftszahl3Ob2/86; 3Ob1179/93; 5Ob201/05b; 5Ob240/05p; 5Ob209/05d; 5Ob157/09p; 3Ob5/14b; 5Ob119/14g; 5Ob104/14a; 5Ob104/15b; 5Ob75/16i; 5Ob101/16p; 5Ob171/16g; 5Ob67/17i; 5Ob77/19p; 5Ob93/21v NormEO §87; GBG §94 Abs2 G; GBG §102 RechtssatzIst das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es die Frage der Zulässigkeit der Pfandrechtseinverleibung im Hinblick auf den Buchstand nicht weiter zu untersuchen. Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat vielmehr das Buchgericht zu entscheiden, und allenfalls den Vollzug abzulehnen, wenn ihm etwa ein bücherliches Hindernis entgegensteht. EntscheidungstexteTE OGH 1986-06-18 3 Ob 2/86 TE OGH 1993-12-15 3 Ob 1179/93 TE OGH 2005-09-20 5 Ob 201/05b Beisatz: § 94 Abs 2 GBG und § 102 GBG ergänzen sich insofern, als in beiden übereinstimmend klargestellt wird, dass ein „schriftlicher Auftrag" des Grundbuchsgerichtes (§ 102 Abs 1 GBG) beziehungsweise eine „Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung" (§ 94 Abs 2 GBG) durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen, und dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Ausführbarkeit nach dem Grundbuchsstand zu beschränken hat. (T1)Beisatz: Paragraph 94, Absatz 2, GBG und Paragraph 102, GBG ergänzen sich insofern, als in beiden übereinstimmend klargestellt wird, dass ein „schriftlicher Auftrag" des Grundbuchsgerichtes (Paragraph 102, Absatz eins, GBG) beziehungsweise eine „Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung" (Paragraph 94, Absatz 2, GBG) durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen, und dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Ausführbarkeit nach dem Grundbuchsstand zu beschränken hat. (T1) Beisatz: Zur Auslegung des in §§ 94 Abs 2 beziehungsweise 102 GBG normierten Vollzugshindernisses eignet sich § 130 GBG nicht. (T2)Beisatz: Zur Auslegung des in Paragraphen 94, Absatz 2, beziehungsweise 102 GBG normierten Vollzugshindernisses eignet sich Paragraph 130, GBG nicht. (T2) Beisatz: Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht. (T3)Beisatz: Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz GBG unangebracht. (T3) TE OGH 2005-11-04 5 Ob 240/05p Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO. (T4)Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß Paragraph 20, AnfO. (T4) TE OGH 2005-11-29 5 Ob 209/05d Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 237 EO. (T5)Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 237, EO. (T5) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 157/09p Auch; Beisatz: Liegt dem Grundbuchsgericht keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (§ 94 Abs 2 GBG) vor, rechtfertigt dies die Ablehnung des Vollzugs. (T6)Auch; Beisatz: Liegt dem Grundbuchsgericht keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (Paragraph 94, Absatz 2, GBG) vor, rechtfertigt dies die Ablehnung des Vollzugs. (T6) Bem: Hier: Zum Vollzug untauglicher Beschluss des Prozessgerichts (§ 94 Abs 2 GBG). (T7)Bem: Hier: Zum Vollzug untauglicher Beschluss des Prozessgerichts (Paragraph 94, Absatz 2, GBG). (T7) TE OGH 2014-02-19 3 Ob 5/14b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 119/14g Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T8)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (Paragraph 13, Absatz 3, WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T8) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 104/14a Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts. (T9) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 104/15b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-06-14 5 Ob 75/16i Vgl auch TE OGH 2016-07-11 5 Ob 101/16p Vgl auch; Beisatz: Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat auch im Fall einer Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG das Buchgericht zu prüfen. Die Eintragung ist abzulehnen, wenn ihr etwa ein bücherliches Hindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot bei Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG) entgegensteht. (T10)Vgl auch; Beisatz: Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat auch im Fall einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG das Buchgericht zu prüfen. Die Eintragung ist abzulehnen, wenn ihr etwa ein bücherliches Hindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot bei Eigentümerpartnerschaft nach Paragraph 13, WEG) entgegensteht. (T10) TE OGH 2016-10-25 5 Ob 171/16g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 67/17i Auch; Veröff: SZ 2017/99 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 77/19p Vgl auch TE OGH 2021-07-20 5 Ob 93/21v Vgl; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002519

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.