RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083256 Entscheidungsdatum18.06.1986 Geschäftszahl3Ob30/86; 5Ob47/01z; 5Ob68/07x; 5Ob63/10s; 5Ob94/10z; 5Ob100/16s NormWEG 1975 §21 Abs2; WEG 2002 §3 Abs1 Z3; WEG 2002 §35 Abs2 RechtssatzZum Unterschied von der Regelung des ABGB schließt § 21 Abs 2 WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des Wohnungseigentums aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der Ausschließung bei Vorliegen bestimmter, erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter Gründe.Zum Unterschied von der Regelung des ABGB schließt Paragraph 21, Absatz 2, WEG 1975 die Aufhebungsklage für den Bereich des Wohnungseigentums aus und bietet als Abhilfe in Fällen der Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der Ausschließung bei Vorliegen bestimmter, erschöpfend aufgezählter und Kündigungsgründen im Mietrecht nachgeformter Gründe. EntscheidungstexteTE OGH 1986-06-18 3 Ob 30/86 Veröff: SZ 59/102 = JBl 1986,586 = RZ 1986/70 S 248 = GesRZ 1986,154 = ImmZ 1986,432 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 47/01z Beisatz: Es ist dem Wesen der Sonderform des Miteigentums als Wohnungseigentum fremd, dass ein einzelner den übrigen das Entstehen oder das Erlöschen von Wohnungseigentum aufzwingen könnte. Während eine schlichte Eigentumsgemeinschaft durch Erklärung eines Teilhabers und Teilungsklage aufgehoben werden kann, ergibt sich durch die Anordnung des § 21 Abs 2 WEG zwingend, dass das Wohnungseigentum die Teilungsklage (§ 830 ABGB) ausschließt. (T1)Beisatz: Es ist dem Wesen der Sonderform des Miteigentums als Wohnungseigentum fremd, dass ein einzelner den übrigen das Entstehen oder das Erlöschen von Wohnungseigentum aufzwingen könnte. Während eine schlichte Eigentumsgemeinschaft durch Erklärung eines Teilhabers und Teilungsklage aufgehoben werden kann, ergibt sich durch die Anordnung des Paragraph 21, Absatz 2, WEG zwingend, dass das Wohnungseigentum die Teilungsklage (Paragraph 830, ABGB) ausschließt. (T1) TE OGH 2007-04-03 5 Ob 68/07x Gegenteilig; gegenteilig zu T1; Beisatz: § 35 Abs 2 WEG 2002 steht einer Entscheidung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 nicht entgegen. Es kommt dadurch nur zu einer Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. (T2) Veröff: SZ 2007/54Gegenteilig; gegenteilig zu T1; Beisatz: Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 steht einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 nicht entgegen. Es kommt dadurch nur zu einer Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. (T2) Veröff: SZ 2007/54 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 63/10s Vgl auch; Beisatz: Die in ihrer Grundkonzeption einander entsprechenden § 10 WEG 1948, § 22 WEG 1975 und § 36 WEG 2002 stellen sich qualitativ als Ausgleich dafür dar, dass, solange Wohnungseigentum besteht (§ 35 Abs 2 WEG 2002), der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen ist. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die in ihrer Grundkonzeption einander entsprechenden Paragraph 10, WEG 1948, Paragraph 22, WEG 1975 und Paragraph 36, WEG 2002 stellen sich qualitativ als Ausgleich dafür dar, dass, solange Wohnungseigentum besteht (Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002), der Anspruch auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen ist. (T3) Veröff: SZ 2010/104 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 94/10z Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realtteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im All der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realtteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im All der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4) Bem: Siehe auch RS0126321. (T5) Beisatz: § 35 Abs 2 WEG 2002 stellt zwingendes Recht dar und ist daher einem vom Wohnungseigentümer angebotenen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Bestimmung nicht zugänglich. (T6)Beisatz: Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 stellt zwingendes Recht dar und ist daher einem vom Wohnungseigentümer angebotenen „Verzicht“ auf die Anwendung dieser Bestimmung nicht zugänglich. (T6) Beisatz: Allenfalls vorliegende Ausschließungsgründe ersetzen nicht fehlende Teilungsvoraussetzungen. (T7) Veröff: SZ 2010/135 TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.