Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0060086 (7Ob538/86)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060086 Entscheidungsdatum19.06.1986 Geschäftszahl7Ob538/86; 6Ob501/91; 6Ob31/94; 6Ob39/21k; 6Ob38/21p NormGmbHG §41; GmbHG §50 Abs4 Rechtssatz§§ 41 f GmbHG stellen die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter, die es unterlassen haben, fehlerhafte Beschlüsse rechtzeitig mit der Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist daher nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. (Ausdrückliche Ablehnung von Gellis, Kommentar zum GmbHG 2.Auflage, 315; Kastner, Grundriss des Gesellschaftsrechtes 4.Auflage 313 f).Paragraphen 41, f GmbHG stellen die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter, die es unterlassen haben, fehlerhafte Beschlüsse rechtzeitig mit der Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist daher nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. (Ausdrückliche Ablehnung von Gellis, Kommentar zum GmbHG 2.Auflage, 315; Kastner, Grundriss des Gesellschaftsrechtes 4.Auflage 313 f).

EntscheidungstexteTE OGH 1986-06-19 7 Ob 538/86 Veröff: SZ 59/104 = EvBl 1987/81 S 313 = GesRZ 1986,198 = RdW 1986,366 = NZ 1987,158 TE OGH 1991-07-11 6 Ob 501/91 Vgl; Beisatz: Verstoß gegen § 50 Abs 4 GmbHG hielt mangels erfolgreicher Geltendmachung mit Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG. (T1) Veröff: ecolex 1991,782Vgl; Beisatz: Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG hielt mangels erfolgreicher Geltendmachung mit Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG. (T1) Veröff: ecolex 1991,782 TE OGH 1994-11-10 6 Ob 31/94 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/199 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 39/21k TE OGH 2021-03-15 6 Ob 38/21p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060086

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.