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{'item': ['5Ob47/86', '5Ob58/86', '5Ob6/88', '5Ob62/88', '5Ob1071/91', '5Ob52/93', '5Ob60/95', '5Ob279/98k', '5Ob321/00t', '5Ob274/01g', '5Ob44/02k',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.06.1986 Geschäftszahl5Ob47/86; 5Ob58/86; 5Ob6/88; 5Ob62/88; 5Ob1071/91; 5Ob52/93; 5Ob60/95; 5Ob279/98k; 5Ob321/00t; 5Ob274/01g; 5Ob44/02k; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t; 5Ob295/06b NormMRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4;MRG in der Fassung 3.WÄG §15a Abs1 Z4; MRG §16 Abs1 Z5; MRG §16 Abs2 Z4; RechtssatzDie in § 16 Abs 2 Z 4 MRG normierte Pflicht des Mieters zur Anzeige einer Unbrauchbarkeit kann nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen wie auf den mangelnden ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnung gemäß § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG ausgedehnt werden, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 16 Abs 1 MRG entgegenstehen.Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Pflicht des Mieters zur Anzeige einer Unbrauchbarkeit kann nicht auf das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen wie auf den mangelnden ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG ausgedehnt werden, die der Zulässigkeit der Vereinbarung des angemessenen Mietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG entgegenstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1986/06/24 5 Ob 47/86 TE OGH 1986/12/09 5 Ob 58/86 Veröff: JBl 1987,252 TE OGH 1988/01/26 5 Ob 6/88 Auch; Beisatz: Keine Anzeigepflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt. (T1) TE OGH 1988/10/25 5 Ob 62/88 Auch; Veröff: MietSlg XL/28 TE OGH 1991/10/29 5 Ob 1071/91 Beis wie T1 TE OGH 1993/09/14 5 Ob 52/93 Beisatz: Keine Bemängelungspflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt, weil eine nicht dem Standard entsprechende Badegelegenheit dem Fehlen eines Ausstattungsmerkmales gleichzuhalten ist. (T2) TE OGH 1995/07/04 5 Ob 60/95 Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T3) TE OGH 1998/11/10 5 Ob 279/98k Vgl; Beisatz: Im Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnung trifft den Mieter nicht die Obliegenheit, das Fehlen der Brauchbarkeit zu bemängeln. (T4) TE OGH 2001/01/16 5 Ob 321/00t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002/02/12 5 Ob 274/01g Vgl auch; Beis wie T2 nur: Keine Bemängelungspflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt. (T5) TE OGH 2002/03/12 5 Ob 44/02k Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach die schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene, nur mit erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit elektrischer Leitungen zur Unbrauchbarkeit der betroffenen Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie führt, ohne eine Anzeigeobliegenheit des Mieters auszulösen, sollte überdacht werden. (T6) TE OGH 2002/04/09 5 Ob 304/01v Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T7) Beis wie T4 TE OGH 2006/01/24 5 Ob 247/05t Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: In Fällen gerade nicht unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k und zu 5 Ob 132, 133/91 = MietSlg 43/38 Eingang in die Judikatur gefunden. (T8); Beisatz: Hier: Erkennt der Mieter im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T9) TE OGH 2007/01/16 5 Ob 295/06b Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T10) Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 49e MRG idF WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T11) Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T10) Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des Paragraph 49 e, MRG in der Fassung WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des Paragraph 15 a, Absatz 2, letzter Satz MRG in der Fassung WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T11) RechtssatznummerRS0069776

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