5Ob116/86
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.06.1986 Geschäftszahl5Ob116/86; 5Ob21/87; 5Ob1/95; 5Ob9/98d; 5Ob92/04x NormMRG §21 Abs1 Z8;
MRG §23;
RechtssatzDer Vermieter, der die gesamten Hausbesorgerarbeiten selbst leistet, darf den Mietern den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages als Betriebskostenanteil im Sinne des § 21 Abs 1 Z 8 MRG vorschreiben, denn es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Grundwertungen oder Zwecke des MRG zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter und willkürlicher Ergebnisse eine teleologische Reduktion der im Abs 2 des § 23 MRG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Abs 1 dieser Bestimmung auf die Z 1 oder auf die Z 1 und 2 des Abs 1 geboten erscheinen lassen sollten. Die Mieter erhalten sowohl im Falle der Verrichtung dieser Arbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte und entlohnte, nicht als Hausbesorger anzusehende Person (§ 23 Abs 2 MRG) für ihre vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Leistung (Zahlung des im § 23 Abs 1 MRG bestimmten Beitrages für Hausbesorgerarbeiten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG) dieselbe Gegenleistung, nämlich die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten.Der Vermieter, der die gesamten Hausbesorgerarbeiten selbst leistet, darf den Mietern den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages als Betriebskostenanteil im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG vorschreiben, denn es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Grundwertungen oder Zwecke des MRG zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter und willkürlicher Ergebnisse eine teleologische Reduktion der im Absatz 2, des Paragraph 23, MRG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Absatz eins, dieser Bestimmung auf die Ziffer eins, oder auf die Ziffer eins und 2 des Absatz eins, geboten erscheinen lassen sollten.
Die Mieter erhalten sowohl im Falle der Verrichtung dieser Arbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte und entlohnte, nicht als Hausbesorger anzusehende Person (Paragraph 23, Absatz 2, MRG) für ihre vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Leistung (Zahlung des im Paragraph 23, Absatz eins, MRG bestimmten Beitrages für Hausbesorgerarbeiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG) dieselbe Gegenleistung, nämlich die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten.
EntscheidungstexteTE OGH 1986/06/24 5 Ob 116/86 Veröff: EvBl 1987/155 S 560 = ImmZ 1987,218 = MietSlg XXXVIII/23 TE OGH 1987/02/24 5 Ob 21/87 Veröff: ImmZ 1987,220 TE OGH 1995/10/10 5 Ob 1/95 Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 Z 7 WGG (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG (T1) TE OGH 1998/06/09 5 Ob 9/98d Vgl auch; Beisatz: Auch die fiktive Kommunalsteuer begründet einen Anspruch des Vermieters gemäß § 23 Abs 2 MRG. (T2) Vgl auch; Beisatz: Auch die fiktive Kommunalsteuer begründet einen Anspruch des Vermieters gemäß Paragraph 23, Absatz 2, MRG. (T2) TE OGH 2004/10/29 5 Ob 92/04x Beisatz: Eine fiktive Abfertigung kann nicht verrechnet werden. (T3) RechtssatznummerRS0070183