RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082530 Entscheidungsdatum25.06.1986 Geschäftszahl1Ob8/86; 1Ob34/87; 1Ob35/92; 1Ob1/93; 1Ob72/97p; 1Ob207/98t; 1Ob3/00y; 1Ob178/00h; 1Ob65/08b; 1Ob152/10z; 1Ob127/13b; 1Ob203/13d; 1Ob151/15k NormWRG §31 Abs2; WRG §117 Abs4 RechtssatzEs können auch mehrere Personen, wie der Eigentümer des Unternehmens und der Werkunternehmer, der auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführt, unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein.Es können auch mehrere Personen, wie der Eigentümer des Unternehmens und der Werkunternehmer, der auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführt, unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG verpflichtet sein. EntscheidungstexteTE OGH 1986-06-25 1 Ob 8/86 Veröff: SZ 59/111 TE OGH 1987-11-11 1 Ob 34/87 Veröff: SZ 60/235 TE OGH 1992-10-22 1 Ob 35/92 Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger) TE OGH 1993-04-20 1 Ob 1/93 Beisatz: Ist jemand Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959, kann er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, dass auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kommen. (T1)Beisatz: Ist jemand Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959, kann er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, dass auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kommen. (T1) TE OGH 1997-08-27 1 Ob 72/97p Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/159 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 207/98t Auch; Beisatz: Zu diesem Personenkreis zählen neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, sei er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer, etwa der Pächter. (T2); Veröff: SZ 72/47 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 3/00y Auch; Beisatz: Zu den Verpflichteten neben dem unmittelbaren Verursacher gehört auch der Anlagenbetreiber, gleichviel ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. (T3) TE OGH 2000-12-19 1 Ob 178/00h Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer haftet der klagenden Partei, dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst. (T4) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 65/08b Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: „Nach Abs 1 Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T5)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: „Nach Absatz eins, Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T5) TE OGH 2010-09-14 1 Ob 152/10z Vgl auch; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T6)Vgl auch; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Absatz eins, (T6) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 127/13b Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. (T7) Beisatz: Die uneingeschränkte Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe nach den Entscheidungen 1 Ob 34/87 und 1 Ob 9/89 lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten. (T8); Veröff: SZ 2013/78 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 203/13d Auch TE OGH 2015-12-22 1 Ob 151/15k Vgl auch; Beis wie T6 aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T9) Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit‑)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082530
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.