Abs1;
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Die Bestimmungen der §§ 33 Abs 1, 153 Abs 1
, Pkt 9 1 AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW haben im wesentlichen denselben Inhalt. Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Meldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des § 34
und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden, wie etwa nach Art 8 Abs 2 Z 1 der AKHB. Insoferne ist auch die Grenze zwischen der Anzeigepflicht des § 33 Abs 1
und der Auskunftspflicht des § 34 Abs 1
fließend, da eine inhaltlich erweiterte Anzeige das Verlangen nach Auskünften unnötig macht.Die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz eins, 153, Absatz eins,
, Pkt 9 1 AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW haben im wesentlichen denselben Inhalt. Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Meldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 34,
und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden, wie etwa nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer eins, der AKHB. Insoferne ist auch die Grenze zwischen der Anzeigepflicht des Paragraph 33, Absatz eins,
und der Auskunftspflicht des Paragraph 34, Absatz eins,
fließend, da eine inhaltlich erweiterte Anzeige das Verlangen nach Auskünften unnötig macht. EntscheidungstexteTE OGH 1986/06/26 7 Ob 26/86 Veröff: SZ 59/115 = RdW 1987,13 = VersR 1987,1255 TE OGH 1987/10/29 7 Ob 43/87 nur: Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Anzeigemeldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des § 34
und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden. (T1); Beisatz: Derartige Angaben sind in Art 7 Z 2 AUVB nicht vorgesehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,162 nur: Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Anzeigemeldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 34,
und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden. (T1); Beisatz: Derartige Angaben sind in Artikel 7, Ziffer 2, AUVB nicht vorgesehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,162 TE OGH 2001/10/17 7 Ob 236/01h Vgl auch; nur: Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. (T3) TE OGH 2008/11/05 7 Ob 224/08d Vgl auch; nur: Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. (T4) RechtssatznummerRS0080170
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.