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{'item': ['Ds2/86', 'Ds4/87', 'Ds4/02', 'Ds8/03', 'Ds15/04', 'Ds3/05', 'Ds3/08', 'Ds12/08', 'Ds7/09', 'Ds24/13']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072522 Entscheidungsdatum30.06.1986 GeschäftszahlDs2/86; Ds4/87; Ds4/02; Ds8/03; Ds15/04; Ds3/05; Ds3/08; Ds12/08; Ds7/09; Ds24/13 NormRDG §57 Abs1; RDG §101 RechtssatzVorgangsweisen im Rahmen der Rechtsprechung sind nicht schon deshalb einer Überprüfung als Verstoß gegen Amtspflichten entzogen. Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort aber, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-06-30 Ds 2/86 Veröff: SSt 57/44 TE OGH 1987-03-30 Ds 4/87 Vgl auch; Beisatz: Nur solche Akte der Rechtsprechung, die eine bewusste (oder wiederholt grob fahrlässige) Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine Amtspflichtenverletzung im Sinne des § 101 RDG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nur solche Akte der Rechtsprechung, die eine bewusste (oder wiederholt grob fahrlässige) Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine Amtspflichtenverletzung im Sinne des Paragraph 101, RDG. (T1) TE OGH 2002-11-12 Ds 4/02 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-02-05 Ds 8/03 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-12-15 Ds 15/04 Auch; Beisatz: Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Unter diesen Gesichtspunkten kann etwa die missbräuchliche Ausübung richterlichen Ermessens, das bewusste Abweichen von bewährten Rechtsgrundsätzen oder eine wiederholt grob fahrlässige Missachtung gesetzlicher Bestimmungen eine Amtspflichtverletzung im Sinne der §§ 57 Abs 1, 101 Abs 1 RDG begründen. (T2)Auch; Beisatz: Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Unter diesen Gesichtspunkten kann etwa die missbräuchliche Ausübung richterlichen Ermessens, das bewusste Abweichen von bewährten Rechtsgrundsätzen oder eine wiederholt grob fahrlässige Missachtung gesetzlicher Bestimmungen eine Amtspflichtverletzung im Sinne der Paragraphen 57, Absatz eins, 101, Absatz eins, RDG begründen. (T2) TE OGH 2005-06-29 Ds 3/05 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-07-10 Ds 3/08 Beis wie T2 TE OGH 2009-09-29 Ds 12/08 nur: Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. (T3) TE OGH 2009-09-29 Ds 7/09 nur: Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort aber, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen. (T4) Beis wie T2 nur: Fehler bei der Rechtsanwendung sind disziplinär zu ahnden, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Justiz in Frage steht, und dem Richter zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. (T5) TE OGH 2014-02-10 Ds 24/13 Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.