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{'item': '10Os76/85; 10Os146/86; 9Os59/87; 10Os166/86; 15Os131/87; 15Os34/89; 14Os23/90; 12Os104/90; 12Os50/90; 16Os31/90; 3Ob503/92; 11Os17/94; 15Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090558 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl10Os76/85; 10Os146/86; 9Os59/87; 10Os166/86; 15Os131/87; 15Os34/89; 14Os23/90; 12Os104/90; 12Os50/90; 16Os31/90; 3Ob503/92; 11Os17/94; 15Os124/96; 12Os159/96; 14Os148/00; 15Os16/02; 13Os154/04; 14Os96/05g; 13Os29/08a; 15Os1/13f; 13Os142/14b; 11Os11/17b; 11Os7/17i; 11Os126/16p (11Os127/16k); 12Os12/18h; 15Os58/25f NormStGB §12 Bc StGB §14 Abs1 B StGB §153 RechtssatzZur Verwirklichung des Tatbestands nach § 153 StGB ist in subjektiver Hinsicht - neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz - bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich: Dieses Erfordernis gilt für jeden Täter, und zwar unabhängig von der Art seiner Tatbeteiligung, weil er ansonsten den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht. Bei der Untreue hängt aber außerdem das deliktstypische Unrecht der Tat davon ab, dass der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung an der Tat - ohne sie unmittelbar ausführen zu müssen - in bestimmter Weise, und zwar vorsätzlich, mitwirkt; in solchen Fällen muss sich der tatbestandsmäßige Vorsatz eines anderen Tatbeteiligten, der selbst nicht in diesem speziellen persönlichen Pflicht-Verhältnis steht, auch auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Qualifizierten erstrecken. Beitragstäterschaft zur Untreue setzt demnach auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch den im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält.Zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 153, StGB ist in subjektiver Hinsicht - neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz - bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) erforderlich: Dieses Erfordernis gilt für jeden Täter, und zwar unabhängig von der Art seiner Tatbeteiligung, weil er ansonsten den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht. Bei der Untreue hängt aber außerdem das deliktstypische Unrecht der Tat davon ab, dass der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung an der Tat - ohne sie unmittelbar ausführen zu müssen - in bestimmter Weise, und zwar vorsätzlich, mitwirkt; in solchen Fällen muss sich der tatbestandsmäßige Vorsatz eines anderen Tatbeteiligten, der selbst nicht in diesem speziellen persönlichen Pflicht-Verhältnis steht, auch auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Qualifizierten erstrecken. Beitragstäterschaft zur Untreue setzt demnach auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch den im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält. EntscheidungstexteTE OGH 1986-06-30 10 Os 76/85 Veröff: EvBl 1987/37 S 151 = SSt 57/45 = RZ 1987/4 S 18 (kritisch Kienapfel) = RdW 1986,371 TE OGH 1987-04-28 10 Os 146/86 nur: Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 153 StGB ist in subjektiver Hinsicht - neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz - bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich: Dieses Erfordernis gilt für jeden Täter, und zwar unabhängig von der Art seiner Tatbeteiligung, weil er ansonsten den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht. (T1)nur: Zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 153, StGB ist in subjektiver Hinsicht - neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz - bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) erforderlich: Dieses Erfordernis gilt für jeden Täter, und zwar unabhängig von der Art seiner Tatbeteiligung, weil er ansonsten den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht. (T1) Beisatz: Hier zu § 302 StGB: Auch für den Bestimmungstäter, der gemäß § 1 Abs 1 StGB als Täter den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite voll verwirklichen muss, gilt das primäre subjektive Tatbestandserfordernis eines Wissens vom zumindest objektiven Befugnismissbrauch durch den Beamten. Ein derartiges Wissen muss sich im Sinn des § 14 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StGB zudem auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Beamten erstrecken, wobei hier offenbleiben kann, wieweit dieses Wissen reichen muss (Anmerkung: nämlich ob es vorsätzliches oder wissentliches Handeln des Beamten umfassen muss). (T2)Beisatz: Hier zu Paragraph 302, StGB: Auch für den Bestimmungstäter, der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StGB als Täter den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite voll verwirklichen muss, gilt das primäre subjektive Tatbestandserfordernis eines Wissens vom zumindest objektiven Befugnismissbrauch durch den Beamten. Ein derartiges Wissen muss sich im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 zweiter Fall StGB zudem auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Beamten erstrecken, wobei hier offenbleiben kann, wieweit dieses Wissen reichen muss (Anmerkung: nämlich ob es vorsätzliches oder wissentliches Handeln des Beamten umfassen muss). (T2) TE OGH 1987-06-17 9 Os 59/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die jeweils deliktstypische Vorsatzart (hier: Absicht bei § 87 StGB) ist für jede Täterschaftsart erforderlich, demnach auf für strafbaren Tatbeitrag nach § 12, dritter Fall, StGB). (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die jeweils deliktstypische Vorsatzart (hier: Absicht bei Paragraph 87, StGB) ist für jede Täterschaftsart erforderlich, demnach auf für strafbaren Tatbeitrag nach Paragraph 12,, dritter Fall, StGB). (T3) TE OGH 1987-07-07 10 Os 166/86 Vgl auch TE OGH 1987-10-06 15 Os 131/87 Beisatz: Mit näherer Begründung und Bezugnahme auf die Kritik Kienapfels in RZ 1987,19 f). (T4) Veröff: JBl 1988,392 (Anmerkung Liebscher) = SSt 58/74 = RZ 1988/33 S 141 TE OGH 1989-08-01 15 Os 34/89 Vgl auch; Veröff: JBl 1990,331 = JBl 1990,468 (erratum) TE OGH 1990-04-03 14 Os 23/90 Vgl auch; Beisatz: Zum Missbrauch der Amtsgewalt. (T5) TE OGH 1990-10-24 12 Os 104/90 Vgl auch; Beisatz: Die Strafbarkeit des extranen, an der Untreue beteiligten Täters, dem die besondere Subjektqualität des § 153 StGB fehlt, setzt das Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Vorsatzform in seiner Person voraus (§ 13 StGB). Er muss also wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Tathandlung, an der er mitwirkt, gegen das rechtliche Dürfen des unmittelbaren Täters im Rahmen dessen rechtlichen Könnens verstößt und der unmittelbare Täter selbst (zumindest) mit Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) handelte; ferner muss er in seinen Vorsatz aufgenommen haben, dass dieser Befugnismissbrauch des Machthabers einen Vermögensschaden des Machtgebers zur Folge hat. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Strafbarkeit des extranen, an der Untreue beteiligten Täters, dem die besondere Subjektqualität des Paragraph 153, StGB fehlt, setzt das Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Vorsatzform in seiner Person voraus (Paragraph 13, StGB). Er muss also wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Tathandlung, an der er mitwirkt, gegen das rechtliche Dürfen des unmittelbaren Täters im Rahmen dessen rechtlichen Könnens verstößt und der unmittelbare Täter selbst (zumindest) mit Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) handelte; ferner muss er in seinen Vorsatz aufgenommen haben, dass dieser Befugnismissbrauch des Machthabers einen Vermögensschaden des Machtgebers zur Folge hat. (T6) TE OGH 1990-09-06 12 Os 50/90 Beis wie T6; Veröff: JBl 1991,532 TE OGH 1991-03-08 16 Os 31/90 nur: Beitragstäterschaft zur Untreue setzt demnach auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch den im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält. (T7) TE OGH 1992-03-25 3 Ob 503/92 Auch; nur T1 TE OGH 1994-03-29 11 Os 17/94 nur T7 TE OGH 1996-09-05 15 Os 124/96 Vgl auch TE OGH 1997-03-14 12 Os 159/96 TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00 Vgl auch; Beisatz: Beim Sonderdelikt der Untreue hängt das Unrecht der Tat zudem nach § 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB davon ab, dass der Qualifizierte in bestimmter Weise an der Tat beteiligt ist, indem er (wenigstens) vorsätzlich seine Befugnis missbraucht, weil (erst) dadurch das deliktstypische Unrecht der Untreue hergestellt wird. Ein Vorsatz des Intraneus auch hinsichtlich des durch seinen Missbrauch bewirkten Vermögensnachteils ist hingegen mit einem Missbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des entrannen Täters ohne Belang. (T8)Vgl auch; Beisatz: Beim Sonderdelikt der Untreue hängt das Unrecht der Tat zudem nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StGB davon ab, dass der Qualifizierte in bestimmter Weise an der Tat beteiligt ist, indem er (wenigstens) vorsätzlich seine Befugnis missbraucht, weil (erst) dadurch das deliktstypische Unrecht der Untreue hergestellt wird. Ein Vorsatz des Intraneus auch hinsichtlich des durch seinen Missbrauch bewirkten Vermögensnachteils ist hingegen mit einem Missbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des entrannen Täters ohne Belang. (T8) TE OGH 2002-04-25 15 Os 16/02 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. (T9)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (Paragraph 12, StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (Paragraph 14, Absatz eins, Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) gleich wie vom spezifizierten (Paragraphen 153, 302, StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. (T9) TE OGH 2005-06-22 13 Os 154/04 Auch; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T10)Auch; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem Paragraph 153, StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T10) TE OGH 2006-04-04 14 Os 96/05g Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach § 153 StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des § 153 StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T11)Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach Paragraph 153, StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des Paragraph 153, StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T11) TE OGH 2008-08-27 13 Os 29/08a Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T12)Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T12) TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; nur T1 TE OGH 2015-11-25 13 Os 142/14b Auch TE OGH 2017-04-25 11 Os 11/17b Auch; Beisatz: Mitwirkung an einem (allenfalls objektiv) pflichtwidrigen Gebrauch einer Rechtsmacht durch (selbst) vorsatzlos handelnde Befugnisträger kommt als strafbare Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an einer Untreue nach § 153 StGB nicht in Betracht. (T13)Auch; Beisatz: Mitwirkung an einem (allenfalls objektiv) pflichtwidrigen Gebrauch einer Rechtsmacht durch (selbst) vorsatzlos handelnde Befugnisträger kommt als strafbare Beteiligung (Paragraph 12, dritter Fall StGB) an einer Untreue nach Paragraph 153, StGB nicht in Betracht. (T13) TE OGH 2017-05-30 11 Os 7/17i Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2017-07-04 11 Os 126/16p Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2018-04-19 12 Os 12/18h Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2025-10-15 15 Os 58/25f vgl; nur: Die Subsumtion nach §§ 12 dritter Fall, 153 StGB erfordert unter anderem die Feststellung, dass der extrane Beitragstäter in seinen (insoweit zumindest bedingten; § 5 Abs 1 StGB) Vorsatz aufgenommen hat, dass der Befugnismissbrauch des Machthabers einen Vermögensschaden des Machtgebers zur Folge hat. (T14)vgl; nur: Die Subsumtion nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 StGB erfordert unter anderem die Feststellung, dass der extrane Beitragstäter in seinen (insoweit zumindest bedingten; Paragraph 5, Absatz eins, StGB) Vorsatz aufgenommen hat, dass der Befugnismissbrauch des Machthabers einen Vermögensschaden des Machtgebers zur Folge hat. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090558

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