RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077618 Entscheidungsdatum01.07.1986 Geschäftszahl4Ob353/86; 4Ob188/02d; 4Ob229/02h; 4Ob195/09v NormUrhG §19; UrhG §20; UrhG §21; VerwGesG §1 RechtssatzDie Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19-21 UrhG ist jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. Die gewählte Urheberbezeichnung ist Teil der vom Urheber der Verwertungsgesellschaft eingeräumten Werknutzungsrechte. Es handelt sich bei der Verfolgung derartiger Verstöße nicht etwa nur um die dem österreichischen Recht fremde Ausübung eines abgetretenen Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiellrechtlicher Rechtsbeziehungen.Die Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den Paragraphen 19 -, 21, UrhG ist jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. Die gewählte Urheberbezeichnung ist Teil der vom Urheber der Verwertungsgesellschaft eingeräumten Werknutzungsrechte. Es handelt sich bei der Verfolgung derartiger Verstöße nicht etwa nur um die dem österreichischen Recht fremde Ausübung eines abgetretenen Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiellrechtlicher Rechtsbeziehungen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-01 4 Ob 353/86 Veröff: SZ 59/119 = JBl 1986,780 = GRURInt 1987,262 = MR 1986 H5,14 (Walter) = ÖBl 1986,162 TE OGH 2002-11-19 4 Ob 188/02d Vgl auch; Beisatz: "Vertonung" eines Bühnenwerks im Sinne des §1 Abs2 VerwGesG ist nicht bloß der musikalische Vortrag der Texte (oder von Teilen davon) etwa in Liedform oder Sprechgesang. Ausschlaggebend ist auch nicht, ob eine Komposition als Ganzes oder nur Teile davon Verwendung finden. Für die Beurteilung ist vielmehr darauf abzustellen, ob zwischen Musik und Sprachwerk ein enger innerer Zusammenhang besteht, sodass die Musik integrierender Bestandteil des Sprachwerks ist. "Vertonung" in diesem Sinn ist somit jede Umsetzung des dramatischen Geschehens in Musik, die die Musik zum integrierenden Bestandteil des Spachwerks werden lässt. Dies ist bei bloßer Hintergrundmusikoder Zwischenaktmusik oder bei Musik, die nur anlässlich einer Bühnenaufführung erklingt, von vornherein nicht der Fall. (T1) Beisatz: Hier: Inszenierung der Salzburger Festspiele. (T2) TE OGH 2002-11-19 4 Ob 229/02h nur: Die Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19-21 UrhG ist jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. (T3); Beisatz: Das Gleiche muss auch dann gelten, wenn der Urheber das unbeschränkte Werknutzungsrecht an seinem Werk nicht einer Verwertungsgesellschaft, sondern einem Dritten einräumt. Auch in diesem Fall liegt keine gewillkürte Prozessstandschaft vor, sondern der Dritte wird in die Lage versetzt, nicht nur die finanziellen Interessen des Urhebers, sondern auch die dem Schutz der geistigen Interessen dienenden Rechte entsprechend wahrzunehmen. (T4)nur: Die Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den Paragraphen 19 -, 21, UrhG ist jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. (T3); Beisatz: Das Gleiche muss auch dann gelten, wenn der Urheber das unbeschränkte Werknutzungsrecht an seinem Werk nicht einer Verwertungsgesellschaft, sondern einem Dritten einräumt. Auch in diesem Fall liegt keine gewillkürte Prozessstandschaft vor, sondern der Dritte wird in die Lage versetzt, nicht nur die finanziellen Interessen des Urhebers, sondern auch die dem Schutz der geistigen Interessen dienenden Rechte entsprechend wahrzunehmen. (T4) TE OGH 2010-03-11 4 Ob 195/09v Vgl; Beisatz: Hier: Klagsführung seitens der Werknutzungsberechtigten, wodurch sie mittelbar auch Interessen des Urhebers (finanzielle, aber auch die dem Schutz seiner geistigen Interessen dienenden Rechte) entsprechend wahrnimmt. (T5); Veröff: SZ 2010/23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.