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{'item': '9Os76/85; 14Os30/03; Bsw21906/04; Bsw3455/05; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0074637 Entscheidungsdatum13.06.2019 Geschäftszahl9Os76/85; 14Os30/03; Bsw21906/04; Bsw3455/05; Bsw9146/07 (Bsw32650/07); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw66069/09 (Bsw130/10; Bsw3896/10); Bsw24069/03 (Bsw197/04; Bsw6201/06; Bsw10464/07); Bsw140/10; Bsw10511/10; Bsw57592/08; Bsw77633/16 NormMRK Art3 III4 StGB §18 StGB §75 F RechtssatzWeder in der Verhängung einer langjährigen noch einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wie sie das StGB beim Verbrechen des Mordes androht, kann ein Verstoß gegen Art 3 MRK erblickt werden.Weder in der Verhängung einer langjährigen noch einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wie sie das StGB beim Verbrechen des Mordes androht, kann ein Verstoß gegen Artikel 3, MRK erblickt werden. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1986-07-02 9 Os 76/85 Veröff: SSt 57/47 TE OGH, AUSL EGMR 2003-09-09 14 Os 30/03 Vgl; Beisatz: Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Art3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen. (T1) TE AUSL EGMR, OGH 2008-02-12 Bsw 21906/04 Vgl auch; Veröff: NL 2008,24 TE AUSL EGMR 2009-02-19 Bsw 3455/05 Vgl aber; Veröff: NL 2009,46 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 9146/07 Vgl auch; Veröff: NL 2012,11 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 66069/09 Vgl auch; Veröff: NL 2012,20 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 66069/09 Vgl aber; Beisatz: Eine lebenslange Freiheitsstrafe widerspricht Art 3 MRK, wenn das nationale Recht keine Möglichkeit einer Überprüfung hinsichtlich der Möglichkeit einer Entlassung vorsieht. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T2)Vgl aber; Beisatz: Eine lebenslange Freiheitsstrafe widerspricht Artikel 3, MRK, wenn das nationale Recht keine Möglichkeit einer Überprüfung hinsichtlich der Möglichkeit einer Entlassung vorsieht. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T2) Veröff: NL 2013,241 TE AUSL EGMR 2014-03-18 Bsw 24069/03 Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,109 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,383 TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 10511/10 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann nur dann mit Art 3 MRK vereinbar bleiben, wenn sowohl eine Aussicht auf Entlassung besteht als auch eine Möglichkeit der Überprüfung, wobei beides schon ab der Verhängung der Strafe existieren muss. (Murray gg. die Niederlande [Große Kammer]) (T3)Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann nur dann mit Artikel 3, MRK vereinbar bleiben, wenn sowohl eine Aussicht auf Entlassung besteht als auch eine Möglichkeit der Überprüfung, wobei beides schon ab der Verhängung der Strafe existieren muss. (Murray gg. die Niederlande [Große Kammer]) (T3) Veröff: NL 2016,110 TE AUSL EGMR 2017-01-17 Bsw 57592/08 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Um mit Art 3 MRK vereinbar zu sein, muss eine solche Strafe aber de jure und de facto herabsetzbar sein. Es muss also sowohl eine Aussicht auf Entlassung für den Gefangenen bestehen als auch eine Möglichkeit zur Überprüfung geben. Eine solche Überprüfung muss einschätzen, ob legitime Strafgründe für die fortgesetzte Anhaltung des Gefangenen bestehen. Diese Gründe umfassen Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Resozialisierung. Die Balance zwischen ihnen ist nicht notwendigerweise statisch und kann sich im Lauf der Freiheitsstrafe verschieben, sodass die ursprüngliche Rechtfertigung nach einer längeren Zeit der Strafverbüßung wegfallen kann. (Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T4)Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Um mit Artikel 3, MRK vereinbar zu sein, muss eine solche Strafe aber de jure und de facto herabsetzbar sein. Es muss also sowohl eine Aussicht auf Entlassung für den Gefangenen bestehen als auch eine Möglichkeit zur Überprüfung geben. Eine solche Überprüfung muss einschätzen, ob legitime Strafgründe für die fortgesetzte Anhaltung des Gefangenen bestehen. Diese Gründe umfassen Bestrafung, Abschreckung, Schutz der Öffentlichkeit und Resozialisierung. Die Balance zwischen ihnen ist nicht notwendigerweise statisch und kann sich im Lauf der Freiheitsstrafe verschieben, sodass die ursprüngliche Rechtfertigung nach einer längeren Zeit der Strafverbüßung wegfallen kann. (Hutchinson gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T4) Veröff: NL 2017,7 TE AUSL 2019-06-13 Bsw 77633/16 vgl aber; Beisatz wie T2vergleiche aber; Beisatz wie T2 Anm: Veröff: NL 2019,197Anmerkung, Veröff: NL 2019,197 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074637

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