RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069949 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob121/86; 5Ob63/87; 5Ob105/87; 5Ob63/88; 5Ob593/90; 5Ob1095/92; 5Ob117/92; 8Ob601/92; 5Ob2248/96s; 5Ob156/01d; 5Ob213/03i; 5Ob172/04m; 5Ob163/09w; 5Ob123/11s; 5Ob151/14p; 5Ob228/14m; 5Ob176/15s; 5Ob37/16a; 8Ob22/19x; 5Ob177/20w; 5Ob40/22a; 7Ob100/24t; 5Ob47/25k; 5Ob31/25g NormMRG §1 Abs4 Z2 MRG §3 Abs1 MRG §17 MRG §37 Abs3 Z3 RechtssatzZur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen.Zur Auslegung des Begriffes Haus (Paragraphen 3, 17, ff MRG) bzw Liegenschaft (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG) kann die Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-08 5 Ob 121/86 Veröff: SZ 59/122 TE OGH 1987-09-01 5 Ob 63/87 Veröff: WoBl 1988,44 TE OGH 1987-12-15 5 Ob 105/87 Auch; Beisatz: Hier: Vorschreibung von Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag. (T1) TE OGH 1988-09-27 5 Ob 63/88 nur: Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. (T2) Veröff: MietSlg XL/24 = WoBl 1989,42 (Call) TE OGH 1990-08-28 5 Ob 593/90 Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Begriffes Einfamilienhaus oder Wohnung im Sinne der §§ 1 Abs 4 Z 2, § 29 Abs 1 Z 3, 2. Fall und 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG. (T3)Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Begriffes Einfamilienhaus oder Wohnung im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 2, Fall und 30 Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, MRG. (T3) TE OGH 1992-12-15 5 Ob 1095/92 Vgl auch TE OGH 1992-11-24 5 Ob 117/92 Beisatz: Keine Ausnahme davon ist zu machen, auch wenn - wie gegenständlich - das Wohnhaus und die Tankstelle völlig getrennte Zugänge haben, sind sie doch baulich vereint: Ein Teil des Tankstellenareals befindet sich - vergleichbar einem Keller oder einer unterirdischen Garage - unter dem Wohntrakt; außerdem dient die Lärmschutzschürze der Wohnung zugleich als Dach des Tankstellenbereichs. (T4) TE OGH 1993-02-18 8 Ob 601/92 Auch; nur: Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen. (T5) Beisatz: Hier: Tatsächlich und wirtschaftlich selbständiges Ausgedingshaus. (T6) TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2248/96s Vgl auch TE OGH 2001-08-21 5 Ob 156/01d Vgl auch; nur T2 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 213/03i Auch; nur T5; Beisatz: Eine Trennung von Verrechnungskreisen ist also dort denkbar, wo sich mehrere selbständige Objekte auf einer Liegenschaft befinden. (T7) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 172/04m Vgl auch; nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine Werkstätte, die sich über das gesamte Erdgeschoß eines Hauses erstreckt und über einen separaten Eingang verfügt, ist dennoch keine selbständige wirtschaftliche Einheit. (T8) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 163/09w Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T9) Beisatz: Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. (T10) Beisatz: Es müssen nicht stets alle Kriterien vorliegen. (T11) Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T12)Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG. (T12) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 123/11s Vgl auch; nur ähnlich T5; Beis auch wie T7; Beis wie T9; Beis auch wie T10; Beisatz: Die Beurteilung ist typischer Weise eine des Einzelfalls. (T13) TE OGH 2014-09-26 5 Ob 151/14p TE OGH 2015-01-27 5 Ob 228/14m Auch; Beisatz: Keine Einheit zwischen einer Reihenhaussiedlung und einem Gemeindebau, die sich auf unterschiedlichen Liegenschaften befinden. (T14) TE OGH 2015-10-30 5 Ob 176/15s Vgl auch TE OGH 2016-06-14 5 Ob 37/16a Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T15)Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in Paragraph 16, WGG verwendet wird. (T15) TE OGH 2019-03-25 8 Ob 22/19x Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2021-04-29 5 Ob 177/20w Vgl TE OGH 2022-06-01 5 Ob 40/22a TE OGH 2024-08-28 7 Ob 100/24t Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-06-25 5 Ob 47/25k TE OGH 2025-10-30 5 Ob 31/25g nur T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069949
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