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{'item': ['5Ob129/86', '5Ob86/87', '5Ob119/98f', '5Ob187/00m', '5Ob148/01b', '5Ob123/08m', '5Ob227/18w', '5Ob18/22s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069740 Entscheidungsdatum08.07.1986 Geschäftszahl5Ob129/86; 5Ob86/87; 5Ob119/98f; 5Ob187/00m; 5Ob148/01b; 5Ob123/08m; 5Ob227/18w; 5Ob18/22s NormMRG §16 Abs1 Z3 RechtssatzBei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen und im Gegensatz zu § 18 MRG sind zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gemäß § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen und im Gegensatz zu Paragraph 18, MRG sind zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-08 5 Ob 129/86 Veröff: ImmZ 1986,394 TE OGH 1988-01-26 5 Ob 86/87 Auch; Veröff: MietSlg XL/5 TE OGH 1999-03-23 5 Ob 119/98f Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T1)Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T1) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 187/00m nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. (T2) nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. (T2) Beisatz: Der Anerkennung eines Eigenmittelaufwands wäre nur abträglich, wenn die betreffenden Zahlungen nachträglich als Passivum in die Hauptmietzinsabrechnung eingesetzt wurden. (T3) TE OGH 2001-09-04 5 Ob 148/01b nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Zukünftige Mietzinseinnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T4)nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Zukünftige Mietzinseinnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T4) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 123/08m Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 227/18w TE OGH 2022-02-17 5 Ob 18/22s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069740

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.