← Österreich

{'item': '5Ob131/86; 7Ob519/96; 7Ob244/03p; 8Ob87/08i; 2Ob169/10g; 8Ob116/17t; 3Ob247/18x; 1Ob67/20i; 2Ob210/20a; 5Ob151/24b; 1Ob121/25p; 3Ob150/25t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069412 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl5Ob131/86; 7Ob519/96; 7Ob244/03p; 8Ob87/08i; 2Ob169/10g; 8Ob116/17t; 3Ob247/18x; 1Ob67/20i; 2Ob210/20a; 5Ob151/24b; 1Ob121/25p; 3Ob150/25t NormMRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161MRG §1 Abs2 Z5 in der Fassung BGBl römisch eins 2001/161 MRG §1 Abs4 Z2 RechtssatzDie Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG hängt davon ab, ob zur Zeit der Errichtung des Hauses (laut Baubewilligung) höchstens zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren.Die Beurteilung eines Wohnhauses als Zweifamilienhaus im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG hängt davon ab, ob zur Zeit der Errichtung des Hauses (laut Baubewilligung) höchstens zwei selbständige Wohnungen vorhanden waren. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-08 5 Ob 131/86 TE OGH 1996-03-27 7 Ob 519/96 Vgl; Beisatz: Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein, insbesondere auch keine Geschäftsräume. (T1) TE OGH 2003-11-05 7 Ob 244/03p Auch; Beisatz: Dass "nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen" vorhanden sein dürfen, bedeutet nicht etwa nur, dass drei Wohnung schädlich sind; vielmehr dürfen neben den zwei selbständigen Wohnungen - von den privilegierten Dachbodenausbauten abgesehen - keinerlei einer Vermietung zugängliche Räume im Haus vorhanden sein. (T2) TE OGH 2008-08-05 8 Ob 87/08i Vgl auch; Beisatz: Zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/

  1. (T3)Vgl auch; Beisatz: Zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG in der Fassung vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/
  2. (T3) TE OGH 2011-05-30 2 Ob 169/10g Vgl auch; Beis wie T3 nur: Anwendbarkeit der zu § 1 Abs 4 Z 2 MRG idF vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF BGBl I 2001/
  3. (T4)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Anwendbarkeit der zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG in der Fassung vor der MRN 2001 entwickelten Judikatur auf die Nachfolgebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/
  4. (T4) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 116/17t Auch; Beisatz: Da der objektive bauliche Zustand in der Regel mit der Baubewilligung übereinstimmt, wird in der Judikatur mitunter auf die Baubewilligung oder die rechtlichen Gegebenheiten verwiesen. Die Bauunterlagen sind daher ein geeignetes (Beweis-)Mittel zur Feststellung des baulichen Zustands. (T5) TE OGH 2019-01-23 3 Ob 247/18x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 67/20i Vgl TE OGH 2021-03-25 2 Ob 210/20a Anm: Veröff: SZ 2021/34Anmerkung, Veröff: SZ 2021/34 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 151/24b Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 121/25p vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 150/25t Beisatz wie T5: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des § 1 Abs 2 Z 5 MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T6)Beisatz wie T5: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069412

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.