← Österreich

{'item': '5Ob564/85; 4Ob2334/96f; 4Ob104/97s; 1Ob277/97k; 1Ob16/98d; 7Ob215/98p; 1Ob334/99w; 5Ob291/01g; 7Ob38/05x; 10Ob27/07d; 2Ob149/07m; 2Ob60/11d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029991 Entscheidungsdatum27.05.2025 Geschäftszahl5Ob564/85; 4Ob2334/96f; 4Ob104/97s; 1Ob277/97k; 1Ob16/98d; 7Ob215/98p; 1Ob334/99w; 5Ob291/01g; 7Ob38/05x; 10Ob27/07d; 2Ob149/07m; 2Ob60/11d; 2Ob203/11h; 1Ob142/13h; 2Ob47/14x; 2Ob243/14w; 6Ob78/16p; 5Ob118/19t; 2Ob50/20x; 2Ob175/20d; 9Ob29/21m; 10Ob12/23x; 2Ob116/24h; 9Ob79/24v; 9Ob14/25m NormABGB §1319 RechtssatzDas Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht II 398; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1319; SZ 40/136).Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 398; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 1319,; SZ 40/136). EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-08 5 Ob 564/85 Veröff: SZ 59/121 = EvBl 1987/192 S 724 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2334/96f nur: Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T1) TE OGH 1997-04-22 4 Ob 104/97s Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/71 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 277/97k nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. (T2) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 16/98d nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt. (T3) TE OGH 1999-04-28 7 Ob 215/98p nur T2 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 334/99w TE OGH 2002-02-12 5 Ob 291/01g nur: Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T4) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 38/05x Auch TE OGH 2007-11-06 10 Ob 27/07d nur T1 TE OGH 2008-01-24 2 Ob 149/07m nur T2 TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d nur T3 TE OGH 2011-11-29 2 Ob 203/11h nur T3 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 142/13h Auch TE OGH 2014-06-12 2 Ob 47/14x nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand. (T5) TE OGH 2015-01-22 2 Ob 243/14w Auch; nur T2 TE OGH 2016-04-26 6 Ob 78/16p Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Verkehrssicherheitskontrolle vom Bäumen stellt die Ö‑NORM L 1122 den Stand der Technik dar (so bereits 2 Ob 203/11h). (T6) Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen wäre der Schadenseintritt auch bei Durchführung einer weitergehenden Kontrolle nicht zu verhindern gewesen. (T7) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 118/19t nur T1 TE OGH 2020-05-26 2 Ob 50/20x nur T3; Beisatz: Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T8) TE OGH 2021-01-28 2 Ob 175/20d Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T9) TE OGH 2021-06-24 9 Ob 29/21m Beisatz: Hier: Jagdhochstand. (T10) TE OGH 2023-10-31 10 Ob 12/23x vgl; Beisatz: Dem Besitzer ist eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Voraussicht drohender Gefahren zumutbar. (T11) Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T12) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 116/24h vgl; nur: Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt. (T13) Beisatz: Hier: Vorkehrungen bei Bäumen eines Waldes neben einer Straße. Annahme, dass zumindest einmal jährlich eine Sichtkontrolle des Stammes durchzuführen wäre ist keine zu korrigierende Fehlbeurteilung. (T14) TE OGH 2025-04-29 9 Ob 79/24v vgl TE OGH 2025-05-27 9 Ob 14/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029991

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.