OGH Rechtssatz RS0059513 (3Ob534/86)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059513 Entscheidungsdatum09.07.1986 Geschäftszahl3Ob534/86; 2Ob575/87; 3Ob571/89; 1Ob616/94; 7Ob1516/95; 6Ob164/21t NormGmbHG idF Nov BGBl 1980/320 §2 Abs2GmbHG in der Fassung Nov BGBl 1980/320 §2 Abs2 RechtssatzDie Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. Gerade der Fall des § 2 Abs 2 GmbHG neu wird bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft der Regel sein.Die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. Gerade der Fall des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG neu wird bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft der Regel sein.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-09 3 Ob 534/86 Veröff: RdW 1986,305 = GesRZ 1986,196 TE OGH 1987-11-10 2 Ob 575/87 Vgl; Veröff: WBl 1989,28 = NZ 1989,101 TE OGH 1989-11-29 3 Ob 571/89 nur: Die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. Gerade der Fall des § 2 Abs 2 GmbHG neu wird in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft die Regel sein. (T1) Veröff: RdW 1990,286 = WBl 1990,187 = ecolex 1990,153nur: Die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. Gerade der Fall des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG neu wird in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft die Regel sein. (T1) Veröff: RdW 1990,286 = WBl 1990,187 = ecolex 1990,153 TE OGH 1994-10-25 1 Ob 616/94 Auch; nur: Die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. (T2) Beisatz: Auch die "Schuldübernahme". (T3) TE OGH 1995-02-08 7 Ob 1516/95 nur T2 TE OGH 2021-11-15 6 Ob 164/21t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059513