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{'item': ['6Ob12/85', '6Ob9/88', '6Ob25/90', '6Ob33/94', '6Ob6/95', '6Ob5/95', '6Ob292/98d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1986 Geschäftszahl6Ob12/85; 6Ob9/88; 6Ob25/90; 6Ob33/94; 6Ob6/95; 6Ob5/95; 6Ob292/98d NormDSG §25 Abs1; RechtssatzDer Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, soweit ein dem § 234 ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 25 Abs 1 DSG erstreckt sich im Falle der Datenübermittlung auch auf Offenlegung der Person des Empfängers.Der Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, soweit ein dem Paragraph 234, ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Paragraph 25, Absatz eins, DSG erstreckt sich im Falle der Datenübermittlung auch auf Offenlegung der Person des Empfängers. EntscheidungstexteTE OGH 1986/07/10 6 Ob 12/85 Veröff: SZ 59/123 = JBl 1986,663 = RdW 1986,306 TE OGH 1988/05/05 6 Ob 9/88 Vgl auch; Beisatz: Ist eine Rekonstruktion der Herkunft der Daten nicht mehr möglich, ist das Klagebegehren wegen Unmöglichkeit der Leistung anzuweisen. (T1) Veröff: SZ 61/109 = WBl 1989,66 TE OGH 1990/12/13 6 Ob 25/90 nur: Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, soweit ein dem § 234 ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. (T2) Veröff: ÖBA 1991,462 nur: Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, soweit ein dem Paragraph 234, ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. (T2) Veröff: ÖBA 1991,462 TE OGH 1995/01/26 6 Ob 33/94 nur: Der Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. (T3) nur: Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten. (T4) TE OGH 1995/02/23 6 Ob 6/95 nur T3; nur T4 TE OGH 1995/03/09 6 Ob 5/95 nur T3; nur T4 TE OGH 1999/03/25 6 Ob 292/98d Auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht Anspruch auf folgende Informationen: 1. Wer hat über den Anfragenden automationsunterstützte Daten ermittelt oder verarbeitet; 2. woher stammen die Daten; 3. welcher Art und welchen Inhalt sind die Daten und 4. wozu werden sie verwendet. (T5) Beisatz: Die Auskunft ist so zu gestalten, daß sie unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung verständlich ist. (T6); Veröff: SZ 72/56 RechtssatznummerRS0054227

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.