RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014780 Entscheidungsdatum30.09.2020 Geschäftszahl7Ob501/86; 3Ob542/87; 7Ob554/89; 6Ob600/90; 6Ob521/94; 9ObA42/94; 6Ob568/94 (6Ob569/94); 1Ob27/97w; 6Ob221/98p; 9ObA37/06s; 6Ob92/11i; 8Ob106/17x; 6Ob16/20a; 5Ob144/20t NormABGB §870 CI ABGB §872 RechtssatzDer listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach § 872 ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden (nicht aber schon, weil er den betrügerisch herausgelockten Vorteil auf jeden Fall behalten will).Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach Paragraph 872, ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden (nicht aber schon, weil er den betrügerisch herausgelockten Vorteil auf jeden Fall behalten will). EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-10 7 Ob 501/86 Veröff: SZ 59/126 = WBl 1987,68 = NZ 1987,317 TE OGH 1987-11-11 3 Ob 542/87 nur: Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach § 872 ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden. (T1)nur: Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach Paragraph 872, ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden. (T1) TE OGH 1989-04-06 7 Ob 554/89 Auch; Beisatz: Es ist daher gerechtfertigt, den listig Irreführenden auch gegen seinen Willen zur Ausführung eines Vertrages des rechtlich gebilligten Inhaltes zu zwingen, wenn die Rückgängigmachung des Vertrages ohne Benachteiligung des Anfechtenden nicht mehr möglich ist. (T2) TE OGH 1991-03-21 6 Ob 600/90 Veröff: SZ 64/32 = EvBl 1991/105 S 499 = JBl 1991,584 TE OGH 1994-01-20 6 Ob 521/94 TE OGH 1994-03-16 9 ObA 42/94 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1994-06-09 6 Ob 568/94 TE OGH 1997-05-15 1 Ob 27/97w Auch; nur: Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach § 872 ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen. (T3) Veröff: SZ 70/96Auch; nur: Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach Paragraph 872, ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen. (T3) Veröff: SZ 70/96 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 221/98p nur T1; Beisatz: Diese für die Irrtumsanfechtung und Vertragsanpassung nach § 872 ABGB gültigen Grundsätze sind aber nicht auf das Gewährleistungsrecht übertragbar. (T4)nur T1; Beisatz: Diese für die Irrtumsanfechtung und Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB gültigen Grundsätze sind aber nicht auf das Gewährleistungsrecht übertragbar. (T4) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 37/06s nur T1 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 92/11i Vgl auch; nur T1 TE OGH 2017-11-29 8 Ob 106/17x Auch; nur T1; Beisatz: Er darf der Vertragsanpassung nur dann widersprechen, wenn es ein redlicher Vertragspartner könnte, also wenn durch die Anpassung sachlich gerechtfertigte wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden, wofür ihn die Behauptungs- und Beweislast trifft. (T5) Veröff: SZ 2017/139 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 16/20a Beisatz wie T5 Anm: Veröff: SZ 2020/18Anmerkung, Veröff: SZ 2020/18 TE OGH 2020-09-30 5 Ob 144/20t nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014780
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