RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013007 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl7Ob532/86; 4Ob539/95; 7Ob71/01v; 6Ob8/02y; 9Ob126/03z; 7Ob282/03a; 2Ob85/10d; 3Ob119/11p; 6Ob205/12h; 8Ob49/13h; 7Ob212/13x; 10Ob35/14s; 2Ob178/15p; 2Ob183/15y; 2Ob103/25y NormABGB §784 ABGB §804 ABGB §812 K AußStrG §92 Abs1 RechtssatzBei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung, etwa durch Verjährung, erloschen ist. Diese Prüfung bleibt dem Prozess über den Pflichtteilsanspruch vorbehalten. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-10 7 Ob 532/86 Veröff: RZ 1986/67 S 246 = NZ 1987,128 TE OGH 1995-07-11 4 Ob 539/95 Beisatz: Das gilt auch im Falle einer vom Erblasser ausgesprochenen Enterbung, betrifft doch deren Rechtswirksamkeit gleichermaßen das - einer Prüfung im Prozessweg vorbehaltene - materielle Pflichtteilsrecht. (T1) Veröff: SZ 68/126 TE OGH 2001-04-18 7 Ob 71/01v nur: Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen. (T2) Beisatz: Das Recht auf Inventarisierung kann weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden. (T3) TE OGH 2002-05-16 6 Ob 8/02y Auch; Beisatz: Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. (T4) TE OGH 2003-10-22 9 Ob 126/03z Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den Einwand, die Pflichtteilsforderung sei bereits zwischen dem Erben und der Noterbin außergerichtlich verglichen worden. (T5) TE OGH 2004-09-29 7 Ob 282/03a Vgl auch TE OGH 2010-10-21 2 Ob 85/10d Auch; Beis wie T4 nur: Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. (T6) TE OGH 2011-10-12 3 Ob 119/11p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-11-16 6 Ob 205/12h Beis wie T6; Beisatz: Diese Auffassung ist auf den Fall eines beschränkten Erb‑ und Pflichtteilsverzichts jedenfalls dann zu übertragen, wenn die Auslegung dieses Vertrags nicht völlig zweifelsfrei ist und geltend gemacht wird, dieser Verzicht umfasse nicht nachträglich getätigte Investitionen in eine Liegenschaft. (T7) TE OGH 2013-05-28 8 Ob 49/13h nur T2 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 212/13x Auch; Beisatz: Die Eigenschaft als Noterbe ist demnach losgelöst von der Frage des tatsächlichen materiellen Bestands des Pflichtteilsanspruchs zu prüfen. (T8) TE OGH 2014-06-17 10 Ob 35/14s Beis wie T4; Beisatz: Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, hat kein Recht auf Inventur und Schätzung des Nachlasses, da er nicht mehr Noterbe ist, auch wenn der Erblasser ihn nachträglich testamentarisch bedacht hat. (T9) TE OGH 2015-11-19 2 Ob 178/15p Auch; Beisatz: Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB erfüllt sind. (T10)Auch; Beisatz: Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 759, Absatz 2, ABGB erfüllt sind. (T10) TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Das hat auch dann zu gelten, wenn der Noterbe nicht die Inventarisierung selbst beantragt, sondern im Rahmen seiner Parteistellung (nur) sonstige zulässige Anträge im Zusammenhang mit der Inventarisierung von Nachlassgegenständen stellt (Anträge „über das Inventar“). (T11); Veröff: SZ 2016/103 TE OGH 2025-06-26 2 Ob 103/25y Beisatz: Dem (bloß) präsumtiven Erben kommt hingegen kein Antragsrecht nach § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG zu. (T12)Beisatz: Dem (bloß) präsumtiven Erben kommt hingegen kein Antragsrecht nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG zu. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013007
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