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{'item': ['7Ob600/86', '4Ob86/88', '4Ob92/88', '5Ob636/88', '7Ob658/89', '4Ob91/90', '3Nd507/01']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.07.1986 Geschäftszahl7Ob600/86; 4Ob86/88; 4Ob92/88; 5Ob636/88; 7Ob658/89; 4Ob91/90; 3Nd507/01 NormEO §378 A; EO §387; EuGVÜ Art31; JN §28; RechtssatzVoraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist, daß sie auch im Inland vollzogen werden kann. Der Vollzug inländischer einstweiliger Verfügungen im Ausland ist grundsätzlich - vorbehaltlich multilateraler oder bilateraler Verträge - unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1986/07/10 7 Ob 600/86 Veröff: BankArch 1986,486 (Koziol) = JBl 1987,115 = RdW 1986,341 = IPRAX 1988,33 (Morschner,40) = SZ 59/128 TE OGH 1988/10/11 4 Ob 86/88 Vgl aber; Veröff: ÖBl 1988,74 TE OGH 1988/10/11 4 Ob 92/88 Vgl aber; Veröff: MR 1988,208 (Korn) = RZ 1990/16,45 = GRURInt 1989,854 TE OGH 1989/06/06 5 Ob 636/88 Auch; nur: Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist, daß sie auch im Inland vollzogen werden kann. (T1); Beisatz: Von vornherein zwechlose einstweilige Verfügung ist daher nicht zu bewilligen. (T2); Veröff: RdW 1990,300 = WBl 1989,318 = BankArch 1989,1134 = ZfRV 1991,290 TE OGH 1989/09/28 7 Ob 658/89 Vgl, Beisatz: Die Erlassung von einstweiligen Verfügungen durch österreichische Gerichte gegen Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht sinnlos, weil davon ausgegangen werden kann, daß sich der Antragsgegner - auch wenn eine zwangsweise Durchsetzung gegen ihn nicht möglich wäre - an ein solches Verbot hält. Die Zuständigkeit nach § 387 Abs 2 EO war hier jedenfalls zu bejahen. (T3); Veröff: JBl 1990,328 Vgl, Beisatz: Die Erlassung von einstweiligen Verfügungen durch österreichische Gerichte gegen Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht sinnlos, weil davon ausgegangen werden kann, daß sich der Antragsgegner - auch wenn eine zwangsweise Durchsetzung gegen ihn nicht möglich wäre - an ein solches Verbot hält. Die Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz 2, EO war hier jedenfalls zu bejahen. (T3); Veröff: JBl 1990,328 TE OGH 1990/10/09 4 Ob 91/90 Vgl aber; Beisatz: Daß das Urteil in Italien möglicherweise nicht vollstreckbar sein wird, nimmt aber der Klägerin noch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; das Urteil wäre dennoch nicht sinnlos, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Beklagte daran hält. Vor allem aber ist die zwangsweise Durchsetzung des Urteils im Inland nicht von vornherein oder gar auf Dauer ausgeschlossen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes in Österreich kann durch eine Ordination nach § 28 JN behoben werden. (T4); Veröff: JBl 1991,800 Vgl aber; Beisatz: Daß das Urteil in Italien möglicherweise nicht vollstreckbar sein wird, nimmt aber der Klägerin noch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; das Urteil wäre dennoch nicht sinnlos, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Beklagte daran hält. Vor allem aber ist die zwangsweise Durchsetzung des Urteils im Inland nicht von vornherein oder gar auf Dauer ausgeschlossen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes in Österreich kann durch eine Ordination nach Paragraph 28, JN behoben werden. (T4); Veröff: JBl 1991,800 TE OGH 2001/08/27 3 Nd 507/01 Vgl auch; Beisatz: Nach Inkrafttreten des EuGVÜ (hier zwischen Österreich und Deutschland), auf Grund dessen Art 25 und 26, wonach die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden und nach Art 31 EuGVÜ derartige in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind, kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Rechtsdurchsetzung im Inland (hier: Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO aufgrund einer einstweiligen Verfügung), außer bei Vorliegen von Gründen des Art 27 EuGVÜ. (T5) Vgl auch; Beisatz: Nach Inkrafttreten des EuGVÜ (hier zwischen Österreich und Deutschland), auf Grund dessen Artikel 25 und 26, wonach die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden und nach Artikel 31, EuGVÜ derartige in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind, kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Rechtsdurchsetzung im Inland (hier: Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 355, EO aufgrund einer einstweiligen Verfügung), außer bei Vorliegen von Gründen des Artikel 27, EuGVÜ. (T5) RechtssatznummerRS0004813

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