RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008539 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl7Ob607/86 (7Ob608/86; 7Ob609/86); 8Ob550/87; 8Ob678/88 (8Ob679/88); 4Ob574/89; 2Ob573/89; 8Ob640/89 (8Ob641/89); 8Ob635/93; 1Ob513/96; 9Ob243/99x; 6Ob133/00b; 1Ob277/03x; 3Ob166/03p (3Ob241/03t); 1Ob17/04p; 1Nc34/04x; 1Ob90/06a; 10Ob48/06s; 1Ob81/08f; 2Ob173/08t; 4Ob100/09y; 3Ob230/10k; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 4Ob122/11m; 1Ob97/12i; 3Ob175/12z; 3Ob55/13d; 1Ob91/15m; 7Ob130/16t; 3Ob19/17s; 6Ob135/17x; 2Ob224/17f; 6Ob99/18d; 7Ob216/18t; 2Ob185/18x; 7Ob31/21s; 6Ob147/21t; 2Ob151/22b; 1Ob233/22d; 10Ob32/23p; 1Ob105/23g; 1Ob143/23w; 1Ob187/23s; 3Ob69/25f NormAußStrG 2005 §119 AußStrG 2005 §120 AußStrG 2005 §127 AußStrG §238, AußStrG §249 RechtssatzAuch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-10 7 Ob 607/86 TE OGH 1987-04-09 8 Ob 550/87 TE OGH 1989-05-11 8 Ob 678/88 TE OGH 1989-09-12 4 Ob 574/89 TE OGH 1989-09-12 2 Ob 573/89 TE OGH 1989-09-08 8 Ob 640/89 TE OGH 1993-11-18 8 Ob 635/93 Auch TE OGH 1996-01-30 1 Ob 513/96 Auch TE OGH 1999-09-29 9 Ob 243/99x Auch TE OGH 2000-06-28 6 Ob 133/00b Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1) Beisatz: Hier: Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 277/03x Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3) TE OGH 2003-11-26 3 Ob 166/03p Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. (T4) TE OGH 2004-02-10 1 Ob 17/04p Vgl auch TE OGH 2004-03-03 1 Nc 34/04x Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5) Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6) TE OGH 2006-05-16 1 Ob 90/06a Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T7) Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T8)Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen Paragraphen 119 und 120 im Wesentlichen Paragraph 238, AußStrG aF entsprechen. (T8) TE OGH 2006-08-17 10 Ob 48/06s Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2008-06-10 1 Ob 81/08f Auch TE OGH 2008-11-13 2 Ob 173/08t Auch TE OGH 2009-06-09 4 Ob 100/09y Vgl; Beisatz: Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen. (T9) Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/78 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 230/10k Beis wie T7 TE OGH 2011-01-28 6 Ob 240/10b Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 122/11m Vgl auch; Beisatz: Ein gewillkürter Vertreter (der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist) hat seine Bevollmächtigung im Sachwalterschaftsverfahren nach § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 30 Abs 1 ZPO urkundlich nachzuweisen; eine mündliche Vollmachtserteilung, die nicht nach § 30 Abs 4 ZPO gerichtlich zu Protokoll erklärt wurde, reicht nicht aus. (T10)Vgl auch; Beisatz: Ein gewillkürter Vertreter (der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist) hat seine Bevollmächtigung im Sachwalterschaftsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, ZPO urkundlich nachzuweisen; eine mündliche Vollmachtserteilung, die nicht nach Paragraph 30, Absatz 4, ZPO gerichtlich zu Protokoll erklärt wurde, reicht nicht aus. (T10) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i Auch TE OGH 2012-10-17 3 Ob 175/12z TE OGH 2013-04-16 3 Ob 55/13d Auch TE OGH 2015-05-21 1 Ob 91/15m Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen kann, für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (so schon 10 Ob 48/06s mwN; 1 Ob 81/08f). (T11) TE OGH 2016-08-31 7 Ob 130/16t Auch TE OGH 2017-02-22 3 Ob 19/17s Beis wie T11 TE OGH 2017-08-29 6 Ob 135/17x Auch; nur: Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. (T12) Beis wie T4 TE OGH 2018-01-30 2 Ob 224/17f Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung steht einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. (T13) TE OGH 2018-06-28 6 Ob 99/18d Beis wie T11 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 216/18t Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz‑Gesetzes am 1. 7. 2018 inhaltlich nichts geändert. (T14) TE OGH 2018-11-29 2 Ob 185/18x Auch TE OGH 2021-03-24 7 Ob 31/21s TE OGH 2021-09-14 6 Ob 147/21t Vgl TE OGH 2022-09-27 2 Ob 151/22b Beis wie T14 TE OGH 2023-01-27 1 Ob 233/22d Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Nur bei offenkundig (gänzlich) fehlender Fähigkeit des Betroffenen zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam. (T15); Beisatz: Hier: vaskuläre Demenz aufgrund einer chronischen Durchblutungsstörung. Sachverständige legte in seinem Gutachten aber dar, dass der Betroffene die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen kann. (T16) TE OGH 2023-07-24 10 Ob 32/23p Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: keine gravierenden Bedenken gegen die Verneinung der wirksamen Vollmachtserteilung. (T17) TE OGH 2023-06-27 1 Ob 105/23g vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 143/23w Beisatz wie T11; Beisatz wie T15 Beisatz: Die wirksame Erteilung einer Verfahrensvollmacht durch die Betroffene ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die allgemeine Vollmachtsfähigkeit verneint wurde. Es bedarf weiterer Anzeichen dafür, dass die Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt und daher offensichtlich nicht in der Lage wäre, den Zweck und das Wesen einer erteilten Verfahrensvollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen. (T18) Anm: Mit Verweis auf 1 Ob 233/22d und 1 Ob 105/23gAnmerkung, Mit Verweis auf 1 Ob 233/22d und 1 Ob 105/23g TE OGH 2023-12-20 1 Ob 187/23s vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-06-24 3 Ob 69/25f Beisatz wie T11; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008539
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