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{'item': ['1Ob571/86', '11Os79/87', '11Os51/87', '13Os42/87', '11Os75/89 (11Os76/89)', '14Os68/90', '15Os5/91', '15Os158/91', '2Ob2336/96k', '12Os12/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090422 Entscheidungsdatum14.07.1986 Geschäftszahl1Ob571/86; 11Os79/87; 11Os51/87; 13Os42/87; 11Os75/89 (11Os76/89); 14Os68/90; 15Os5/91; 15Os158/91; 2Ob2336/96k; 12Os12/18h NormStGB §12 Bc; StGB §159 RechtssatzEine Beteiligung gemäß § 12 StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Dies trifft für den Kreditgeber zu, der als Eigentümer der Geschäftsanteile eines insolventen Gesellschaft mbH Einfluß auf die geschäftspolitischen Entscheidungen der Gesellschaft nimmt. Fahrlässigkeit fällt dem Kreditgeber dann zur Last, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sanierungschancen die Fortführung des Betriebes als nicht bzw nicht mehr aussichtsreich erkennen muß. Müssen ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und ist deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, nicht aber verhindert werden kann, darf eine Fortführung des Betriebes nicht erfolgen. Der Kreditgeber haftet dann deliktisch den durch die Fortführung des Betriebes geschädigten Gläubigern. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen.Eine Beteiligung gemäß Paragraph 12, StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des Paragraph 159, StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Dies trifft für den Kreditgeber zu, der als Eigentümer der Geschäftsanteile eines insolventen Gesellschaft mbH Einfluß auf die geschäftspolitischen Entscheidungen der Gesellschaft nimmt. Fahrlässigkeit fällt dem Kreditgeber dann zur Last, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sanierungschancen die Fortführung des Betriebes als nicht bzw nicht mehr aussichtsreich erkennen muß. Müssen ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und ist deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, nicht aber verhindert werden kann, darf eine Fortführung des Betriebes nicht erfolgen. Der Kreditgeber haftet dann deliktisch den durch die Fortführung des Betriebes geschädigten Gläubigern. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-14 1 Ob 571/86 Veröff: SZ 59/132 = JBl 1986,713 (Reich-Rohrwig)(kritisch Honsell,JBl 1987,146) (Reich-Rohrwig) = RdW 1986,336 = ÖBA 1987,570 = GesRZ 1987,46 (zustimmend Holeschofsky, 34) TE OGH 1987-07-21 11 Os 79/87 Vgl; Beisatz: Grundsätzlich erscheint eine Beitragstäterschaft bei fahrlässig handelnden Personen möglich, die mangels Schuldnereigenschaft nicht umittelbare Täter des Vergehens nach dem § 159 StGB sein können, aber eine sie selbst treffende deliktstypische objektive Sorgfaltspflicht (subjektive vorwerfbar) verletzen. (T1) Veröff: SSt 58/57Vgl; Beisatz: Grundsätzlich erscheint eine Beitragstäterschaft bei fahrlässig handelnden Personen möglich, die mangels Schuldnereigenschaft nicht umittelbare Täter des Vergehens nach dem Paragraph 159, StGB sein können, aber eine sie selbst treffende deliktstypische objektive Sorgfaltspflicht (subjektive vorwerfbar) verletzen. (T1) Veröff: SSt 58/57 TE OGH 1987-10-20 11 Os 51/87 Vgl auch; nur: Eine Beteiligung gemäß § 12 StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen. (T2)Vgl auch; nur: Eine Beteiligung gemäß Paragraph 12, StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des Paragraph 159, StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen. (T2) TE OGH 1987-09-10 13 Os 42/87 nur T2; Veröff: JBl 1987,798 TE OGH 1990-06-01 11 Os 75/89 Veröff: JBl 1991,465 TE OGH 1990-09-11 14 Os 68/90 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hat der Extraneus eine eigene unternehmensbezogene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, gegen die er verstößt, dann haftet er als Beitragstäter; trifft ihn hingegen keine derartige Sorgfaltspflicht zur Vermeidung des tatbestandsmäßigen Erfolges, sondern wirkt er bloß an der fremden Pflichtwidrigkeit mit, dann scheidet eine Haftung als Beteiligter aus. (T3) TE OGH 1991-10-17 15 Os 5/91 nur T2 TE OGH 1992-06-04 15 Os 158/91 Vgl auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 1998-08-13 2 Ob 2336/96k Vgl TE OGH 2018-04-19 12 Os 12/18h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090422

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.