RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054613 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl14Ob121/86; 9ObA94/87; 9ObA206/93; 9ObA343/93; 9ObA243/97v; 9ObA409/97f; 9ObA151/98s; 9ObA324/00p; 8ObA118/02i; 9ObA187/02v; 9ObA117/03a; 9ObA19/06v; 9ObA104/10z; 9ObA33/14i; 8ObA4/24g NormDO.A §36 DO.A §37 RechtssatzDie Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des § 37 Abs 1 DO.A hat wohl unter Bedachtnahme auf § 36, aber ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen; die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung in den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 01.
- und 01.03.1978 einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt.Die Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des Paragraph 37, Absatz eins, DO.A hat wohl unter Bedachtnahme auf Paragraph 36,, aber ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 37, DO.A zu erfolgen; die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung in den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 01.
- und 01.03.1978 einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-15 14 Ob 121/86 TE OGH 1987-09-30 9 ObA 94/87 TE OGH 1993-08-11 9 ObA 206/93 Auch; Beisatz: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. (§ 48 ASGG). (T1)Auch; Beisatz: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in Paragraph 37, DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu Paragraph 37, DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. (Paragraph 48, ASGG). (T1) TE OGH 1994-02-23 9 ObA 343/93 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/32 TE OGH 1997-09-10 9 ObA 243/97v TE OGH 1998-04-15 9 ObA 409/97f Auch; nur: Die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt. (T2) TE OGH 1998-07-08 9 ObA 151/98s Auch; Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C
- (T3)Auch; Beisatz: Hier: Einstufung in E römisch zwei oder E römisch drei anstatt in C
- (T3) TE OGH 2001-02-14 9 ObA 324/00p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-07-04 8 ObA 118/02i Auch; Beisatz: Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest. (T4); Beis wie T1 nur: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist. (T5); Beisatz: Hier: Die bloße Vorbereitung der Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern begründet noch nicht die Einstufung in F III als Leiter einer Organisationseinheit zur Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Dienstklasse III Pkt 1.
- der Gehaltsordnung. (T6)Auch; Beisatz: Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest. (T4); Beis wie T1 nur: Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in Paragraph 37, DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu Paragraph 37, DO.A voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist. (T5); Beisatz: Hier: Die bloße Vorbereitung der Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern begründet noch nicht die Einstufung in F römisch drei als Leiter einer Organisationseinheit zur Regelung der Beziehungen mit Vertragspartnern für den Bereich des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Dienstklasse römisch drei Pkt 1.
- der Gehaltsordnung. (T6) TE OGH 2002-09-04 9 ObA 187/02v Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-03-31 9 ObA 117/03a Auch; nur T2; Beisatz: Es lassen sich folgende Gruppen zusammenfassen, in denen eine Analogie abgelehnt wurde: Einstufungen als Leiter bzw Leiterstellvertreter, wenn keine entsprechende Organisationseinheit besteht; Fehlen von Fachprüfungen oder speziellen Qualifikationen, obwohl diese Tätigkeit anstandslos verrichtet wird; Tätigkeiten, welche nur bei anderen Sozialversicherungsträgern eine eigene Einstufung erfahren. (T7) TE OGH 2006-02-22 9 ObA 19/06v Vgl auch; Beisatz: Dort, wo die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (hier: die fristgerechte Ablegung einer Fachprüfung für DII/9 statt CIII), kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung. (T8) TE OGH 2010-11-24 9 ObA 104/10z Vgl auch TE OGH 2014-03-25 9 ObA 33/14i Auch TE OGH 2024-08-26 8 ObA 4/24g nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054613