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{'item': ['14Ob126/86', '14Ob157/86 (14Ob158/86)', '8ObA30/02y', '8ObA13/05b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.07.1986 Geschäftszahl14Ob126/86; 14Ob157/86 (14Ob158/86); 8ObA30/02y; 8ObA13/05b NormDHG §6; RechtssatzMit der Präklusivfrist des § 6 DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. Dieser Gesetzeszweck wäre vereitelt, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hätte, auch nach Ablauf der Frist des § 6 DHG durch eine zu beliebiger Zeit abgegebene Aufrechnungserklärung die Aufrechnung von Lohnforderungen mit Schadenersatzforderungen herbeizuführen, wenn sich beide Forderungen (was häufig der Fall sein wird) in der Frist des § 6 DHG aufrechenbar gegenübergestanden sind. Das Erlöschen des Anspruches nach Ablauf der Ausschlußfrist hat daher zur Folge, daß dieser Anspruch nach diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann.Mit der Präklusivfrist des Paragraph 6, DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. Dieser Gesetzeszweck wäre vereitelt, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hätte, auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 6, DHG durch eine zu beliebiger Zeit abgegebene Aufrechnungserklärung die Aufrechnung von Lohnforderungen mit Schadenersatzforderungen herbeizuführen, wenn sich beide Forderungen (was häufig der Fall sein wird) in der Frist des Paragraph 6, DHG aufrechenbar gegenübergestanden sind. Das Erlöschen des Anspruches nach Ablauf der Ausschlußfrist hat daher zur Folge, daß dieser Anspruch nach diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1986/07/15 14 Ob 126/86 Veröff: SZ 59/137 = JBl 1987,127 (kritisch P Bydlinski) = RdW 1987,132 = Arb 10544 TE OGH 1986/09/30 14 Ob 157/86 Auch TE OGH 2002/02/21 8 ObA 30/02y Auch; Beisatz: Dem erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des §6 DHG erhobenen Aufrechnungseinwand steht die Verfristung entgegen. (T1) TE OGH 2005/06/30 8 ObA 13/05b Vgl; nur: Mit der Präklusivfrist des § 6 DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. (T2); Beisatz: Hier: § 23 der Betriebsvereinbarung nach § 27 Abs 4 GSpG, mit welcher der Antrag auf Gewährung der Unterstützung aus der Cagnotte binnen 3 Monaten nach Eintritt des Unterstützungsfalls zu erfolgen hat. (T3) Vgl; nur: Mit der Präklusivfrist des Paragraph 6, DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 23, der Betriebsvereinbarung nach Paragraph 27, Absatz 4, GSpG, mit welcher der Antrag auf Gewährung der Unterstützung aus der Cagnotte binnen 3 Monaten nach Eintritt des Unterstützungsfalls zu erfolgen hat. (T3) RechtssatznummerRS0055092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.