3Ob65/86
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.07.1986 Geschäftszahl3Ob65/86 NormZPO §97;
ZPO §514 B;
ZustG §10;
RechtssatzDer zu Unrecht bestellte Zustellungsbevollmächtigte ist durch den Bestellungsbeschluß wegen der ihn aus § 99 ZPO treffenden Verpflichtung beschwert.Der zu Unrecht bestellte Zustellungsbevollmächtigte ist durch den Bestellungsbeschluß wegen der ihn aus Paragraph 99, ZPO treffenden Verpflichtung beschwert.
EntscheidungstexteTE OGH 1986/07/30 3 Ob 65/86 Veröff: SZ 59/138 RechtssatznummerRS0036289