RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036290 Entscheidungsdatum30.07.1986 Geschäftszahl3Ob65/86; 5Ob108/90; 5Ob2144/96x; 5Ob191/13v NormZPO §97 Abs1 RechtssatzDie Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten für die Partei erfolgt nur im Fall des § 97 Abs 1 ZPO, wenn eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, die mit der Befolgung des Auftrages, einen gemeinschaftlichen Vertreter oder (freiwillig bestellten) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, säumig sind.Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten für die Partei erfolgt nur im Fall des Paragraph 97, Absatz eins, ZPO, wenn eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, die mit der Befolgung des Auftrages, einen gemeinschaftlichen Vertreter oder (freiwillig bestellten) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, säumig sind. EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-30 3 Ob 65/86 Veröff: JBl 1986,796 = SZ 59/138 TE OGH 1991-01-29 5 Ob 108/90 Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 5 MRG. (T1)Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG. (T1) TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2144/96x Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der in § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des § 37 Abs 3 Z 5 MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, zweiter Satz MRG für die Bestellung eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten normierten Voraussetzung, die von dieser Passivvertretung betroffenen Parteien "namentlich bestimmt" zu bezeichnen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß dem nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5, MRG zugestellten Aufforderungsschreiben eine Mieterliste (die namentliche Auflistung der Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses) angeschlossen wird. (T2) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 191/13v Vgl auch; Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge § 37 Abs 3 Z 6 MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei § 97 ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T3)Vgl auch; Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG ist wohl auch die Bestellung von Zustellbevollmächtigten zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, MRG möglich. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für namentlich bestimmte Parteien, deren Interessen nicht offenbar widerstreiten, jederzeit auch von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bestellen, wobei Paragraph 97, ZPO anzuwenden ist. Davor müssen allerdings die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten vergeblich aufgefordert worden sein, wofür wiederum ein Hausanschlag im oben dargestellten Sinn erforderlich ist. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.