OGH Rechtssatz RS0036292 (3Ob65/86)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036292 Entscheidungsdatum30.07.1986 Geschäftszahl3Ob65/86 NormZPO §97 Abs2; ZPO §99 Fall1 RechtssatzDie Vorschrift des § 99 ZPO 1.Fall, wonach der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden hat, ist insoweit irreführend, als für eine einzelne Person - anders nach § 97 Abs 2 ZPO für mehrere Personen - der Zustellungsbevollmächtigte nicht vom Gericht bestellt werden kann. Es handelt sich vielmehr um den von der Partei bevollmächtigten und namhaft gemachten Vertreter.Die Vorschrift des Paragraph 99, ZPO 1.Fall, wonach der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden hat, ist insoweit irreführend, als für eine einzelne Person - anders nach Paragraph 97, Absatz 2, ZPO für mehrere Personen - der Zustellungsbevollmächtigte nicht vom Gericht bestellt werden kann. Es handelt sich vielmehr um den von der Partei bevollmächtigten und namhaft gemachten Vertreter.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-07-30 3 Ob 65/86 Veröff: JBl 1986,796 = SZ 59/138